kostenloses E-Book: Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing
Donnerstag, 12. Mai 2011
E-Book von Schwenke & Dramburg sowie allfacebook.de – Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing
Thema: Allgemein | Ein Kommentar
Donnerstag, 12. Mai 2011
E-Book von Schwenke & Dramburg sowie allfacebook.de – Rechtliche Stolperfallen beim Facebookmarketing
Thema: Allgemein | Ein Kommentar
Freitag, 10. Dezember 2010

Dem Beschuldigten wird die Veröffentlichung von Fotos ohne Einwilligung der Abgebildeten vorgeworfen; Verstoß gegen §§ 33, 22 KunstUrhG. Die Staatsanwaltschaft hatte beantragt,
sämtliche Computer einschließlich externes Modem und externer Speichermedien, wie z.B. externer Wechselfestplatten, CD-Roms, DVDs, Disketten oder ZIP-Medien.
zu beschlagnahmen.
Warum, fragt sich berechtigter Weise auch das Gericht und erklärt:
Aufgrund der geführten Ermittlungen besteht gegen den Beschuldigten ein Anfangsverdacht, im Hinblick auf den genannten Straftatbestand, in dem er zu einer nicht näher feststellbaren Zeit … ein Foto der Geschädigten … ohne deren Einverständnis ins Internet stellte.
Die Notwendigkeit der Beschlagnahme der im Antrag der Staatsanwaltschaft benannten Gegenstände (Anmerkung: Computer und Festplatten) ist jedoch nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, was mit der Beschlagnahme dieser Gegenstände bewiesen werden soll, zumal bereits feststeht, dass der Beschuldigte der Fotograf des veröffentlichten Fotos war und sich somit mit Sicherheit digital gespeicherte Kopien in seinem Besitz befinden und das die Veröffentlichung des Bildes auf der vom Beschuldigten betriebenen Internetseite erfolgte.
Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom … darauf verweist, dass die Durchsuchung auch dem Ziel diene, die übrigen Frauen auf Blatt … der Akte nahmhaft zu machen, damit überprüft werden kann, ob diese ihr Einverständnis erteilt haben, ist dieser Hinweis nicht geeignet, die beantragte Maßnahme anzuordnen, weil dies eine Ermittlung ins Blaue ist und auf reine Ausforschung hinausläuft, da es hinsichtlich dieser Bilder derzeit keinerlei konkrete Hinweise auf Vorliegen von stafbaren Verhalten des Beschuldigten gibt.
Der Antrag der Staatsanwaltschaft … war daher zurückzuweisen.
Wieder einmal wurde die wochenlange Beschlagnahme der Computer und Festplatten, d.h. der notwendigsten Arbeitsmittel des Fotografen, beantragt, obwohl dies wohl zu keinerlei neuen Erkenntnissen zum konkreten Tatvorwurf geführt hätte. Aber es ist ja schön, wenn man die Festplatten schon mal vorliegen hat, man weiß ja nie wozu man die mal noch gebrauchen könnte.
Dank eines besonnen Richters konnte der Mandant mit seinen Arbeitsmitteln weiterarbeiten und die Sache wurde dennoch zufriedenstellend für alle geklärt.
Achso, was er mit dem “Modem” wollte ist natürlich völlig unklar
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Freitag, 10. Dezember 2010
Abmahnanwälte behaupten ja immer, dass entsprechend dem beigefügten Beschluss des LG Köln eine Urheberrechtsverletzung zweifelsfrei festgestellt sei – Fehler ausgeschlossen. Nun scheint doch mal ein Fehler unterlaufen zu sein – jedenfalls erklärt die Abmahnkanzlei ihre Abmahnung – modifizierte Unterlassungserklärung wurde bereits abgegeben – für gegenstandslos. Bin gespannt, ob die Kanzlei in anderen Fällen auch mal eine Klage wagt.
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Freitag, 10. Dezember 2010
Nun betreue ich schon seit einigen Jahren Filesharing Abmahnungen, aber abgesehen von einer Klage vor einigen Jahren ist bislang nie ernsthaft etwas passiert. Gut, viele Mandanten entscheiden sich dafür, neben der Abgabe der modifizierten Unterlassungserklärung auch irgendwas zu zahlen – sei es nun in Raten oder ein deutlich geringerer Betrag als gefordert. Aber auch all diejenigen, die entspannt genug waren und nix gezahlt haben, blieben bislang verschont. Nun liegt der erste Mahnbescheid einer bekannten süddeutschen Abmahnkanzlei vor – kurz vor der Verjährung. Schön, dass sich die Mandantschaft für den Widerspruch entschieden hat.
Es bleibt abzuwarten, ob eine Anspruchsbegründung folgt.
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Montag, 5. Juli 2010
Von cleveren Inkassoanwälten lernen:
unser an Sie gerichtetes Mahnschreiben konnte nicht zugestellt werden, da die von Ihnen
angegebene Anschrift nicht zutreffend war. Auf unsere im Anschluß daran an Sie gesandte
E-Mail haben Sie nicht reagiert und keine Zahlungen geleistet. Ihre Akte wurde nunmehr hier in
die Prozeßabteilung zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen überstellt. Damit hat der
Inkassovorgang nunmehr die letzte Eskalationsstufe vor dem wohl jetzt unausweichlichen
Gerichtsverfahren erreicht.
Liebe Inkassoanwälte, wollt Ihr die “zustellfähige” Adresse meines Mandanten in Südamerika wissen?
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Freitag, 18. Juni 2010
AK3R-8GDD-PMFX-7ENB-YK8
bis 15.07.2010 einzulösen
Bitte kurzen Kommentar wenn ihn jemand eingelöst hat – Danke!
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Mittwoch, 2. Juni 2010
Kann mir mal einer Sinn und Zweck einer solchen Abfrage und Checkbox-Bestätigung vor dem Download einer kostenlosen Software erklären – die spinnen, die Amis!
To download this software you must meet the following export eligibility requirements and accept the following license terms.
Export Eligibility Requirements Please confirm:
I am not a citizen, national or resident of, and am not under the control of, the government of any country to which the United States has prohibited export of technical information, such as (as of 03/24/06): Cuba, Iran, Libya, North Korea, Sudan, or Syria.
I confirm the accuracy of the statements aboveI will not download or otherwise export or re-export the software, directly or indirectly, to the above-prohibited countries nor to citizens, national or residents of those countries.
I am not listed on the United States Department of Treasury list of Specially Designated Nationals, Specially Designated Terrorists, and Specially Designated Narcotics Traffickers, nor am I listed on the United States Department of Commerce Table of Denial Orders.
I will not download or otherwise export or re-export the software, directly or indirectly, to persons on the above-mentioned lists.
I will not use the software for, and will not allow the software to be used for, any purposes prohibited by United States law, including, without limitation, for the development, design, manufacture or production of nuclear, chemical, or biological weapons of mass destruction.
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Montag, 22. März 2010
Jetzt habe ich mir als Anwalt die erste Strafanzeige eingefangen. Der Gegner bezichtigt meinen Mandanten des Diebstahls und hat in einem Rundumschlag gleich auch mich wegen Beihilfe zu diesem Diebstahl und Hehlerei angezeigt. Immerhin geht es um eine sechstellige Summe. Ein Ermittlungsverfahren läuft wohl noch, wobei dem ermittelnden Polizeikommisar meine telefonische Mitteilung genügte, dass ich mich dazu nicht weiter äußere. Von meinem Mandanten wollte er dies schrifltlich haben.
Die Anzeige sendete der Anzeigenerstatter “zur weiteren Bearbeitung” übrigens auch an die Landesregierung von Sachsen und Frau Bundeskanzlerin Dr. Merkel.
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Donnerstag, 25. Februar 2010
Es ist schon erstaunlich wie oft in meinen Facebook Neuigkeiten Meldungen wie diese auftauchen:
Mal abgesehen davon, dass diese Spiele-Meldungen von FarmVille oder MafiaWars ohnehin etwas nervig sind, steht in der unteren Zeile auch Datum und Uhrzeit des Eintrages (bei neueren Einträgen noch “vor 54 Minuten” oder “vor 9 Stunden” – bei älteren Einträgen dann mit Datum und Uhrzeit).
Solche Spiele-Meldungen erscheinen auch oft zu Uhrzeiten, an denen der fleißige Spieler mit ziemlicher Sicherheit gerade an seinem Schreibtisch im Büro sitzt und nicht unbedingt für die Spielerei bezahlt wird.
Je nachdem, für wen die Pinnwand-Einträge sichtbar sind (siehe Einstellungen zur Privatsphäre bei Facebook), kann diese auch der Chef mitlesen – erst recht, wenn er auch auf der Freundesliste steht.
Nun kann die Spielerei am Arbeitsplatz ja recht entspannend sein, aber nicht jeder Chef wird dies unbedingt mögen. Selbst wenn das Pflegen von Kontakten bei Xing oder facebook zumindest teilweise auch der geschäftlichen Vernetzung dienen kann, so dürfte die Spielerei den Bogen schnell überspannen und kann (nach entsprechender Abmahnung) auch zur Kündigung führen.
Wenn schon am Arbeitsplatz gespielt wird, dann besser keine so deutlichen Spuren hinterlassen, wie das bei Facebook der Fall ist.
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Donnerstag, 18. Februar 2010
Die Bewirtschaftung privaten Parkraums scheint immer attraktiver zu werden und wirft insbesondere bei Parkplätzen, die nicht durch Schranken gesichert sind, einige rechtliche Fragen auf.
Zu reger Diskussion haben hier im blog insbesondere die Geschäftspraktiken von Parker Louis und Contipark geführt.
Zur Frage des Abschleppens von widerrechtlich geparkten Fahrzeugen und der Kostentragungspflicht des Fahrzeughalters hat der BGH am 05.06.2009 (V ZR 144/08) bereits ein Grundsatzurteil gefällt.
Umstritten scheint weiterhin die Frage, inwieweit der Fahrzeughalter auch für Ansprüche aus den jeweils gültigen Einstellbedingungen (Parkordnung, AGB etc.) haftet. Nach den üblichen Einstellbedingungen verwirkt der Vertragspartner (üblicherweise der Fahrer des Fahrzeuges) eine Vertragsstrafe, wenn er gegen die Einstellbedingungen verstößt und z.B. ohne gültiges Parkticket parkt. Außerdem macht er sich schadenersatzpflichtig.
Das Amtsgericht Wiesbaden (Urteil vom 13.09.2007, 91 C 2193/07) hat sich mit den Einstellbedingungen von Contipark auseinandergesetzt und die Vertragsstrafenabrede für rechtswirksam erachtet. Unstrittig war in diesem Verfahren jedoch, dass der Beklagte (wahrscheinlich Halter) das Fahrzeug auch selbst auf den Parkplatz gefahren hatte. Mit der “Halterhaftung” musste sich das Gericht nicht auseinandersetzen.
Das Amtsgericht Neu-Ulm (Urteil vom 20.05.2008, 2 C 2/08) hatte sich dann jedoch mit der Frage der “Halterhaftung” auseinandergesetzt und urteilt hierzu wie folgt:
Der Beklagte hat durch Abstellen seines Fahrzeuges eine Vertragsstrafenvereinbarung getroffen.
Zwar bestreitet der Beklagte, das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt zu haben. Das bloße Bestreiten des Vertragsschlusses reicht jedoch nicht aus. Unstrittig ist der Beklagte Halter des Fahrzeuges. Bei der Frage, wer das Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt hat, handelt es sich um einen Umstand, der zu dem dem Einblick der Klägerin entzogenen Bereich des Beklagten gehört. Es ist dem Beklagten hier daher zuzumuten, im Rahmen seiner Erklärungslast nach § 139 Abs. 3 ZPO als Halter des Fahrzeuges mitzuteilen, welche Kenntnisse er über die Nutzung seines Fahrzeuges und das Parken seines Fahrzeuges auf dem Parkplatz hat, sowie wen er als Parkenden ermitteln konnte. Den Beklagten trifft dabei auch eine Recherchepflicht, deren Erfüllung er darzulegen hat, um seiner Verpflichtung zum ausreichend substantiierten Bestreiten nachzukommen. Trotz gerichtlicher Hinweise hat der Beklagte hierzu nichts vorgetragen.
Andere bayerische Amtsgericht teilen diese Auffassung, wobei sich das AG Schwabach (Urteil vom 29.05.2009, 1 C 1279/08) eigene Gedanken gemacht hat und die Halterhaftung aus dem Ordnungswidrigkeitsrecht (§ 25a StVG) auf die zivilrechtliche Konstellation überträgt.
Die Amtsgerichte München (Urteil vom 08.04.2009, 415 C 21882/08) und Laufen (Urteil vom 19.05.2009, 3 C 0016/09) orientieren sich in ihrer Begründung für die Inanspruchnahme des Fahrzeughalters weitestgehend an der Neu-Ulmer Entscheidung.
Ich danke Contipark für die freundliche Überlassung der oben zitierten Urteile.
Bei den Urteilen handelt es sich um amtsgerichtliche Urteile und die rechtlichen Fragen können von anderne Amtsgerichten ganz anders beurteilt werden. Eine Entscheidung eines höheren Gerichts ist mir zumindest nicht bekannt.
Das AG Hamburg (Urteil vom 28.10.2007, 7c C 52/07) sah insbesondere die Frage der Beweislast anders. Nach seiner Auffassung ist der Anspruchsteller verpflichtet nachzuweisen, wer der Fahrer zum maßgeblichen Zeitpunkt gewesen ist. In diesem Fall lag jedoch die Besonderheit vor, dass ein männlicher Halter verklagt wurde, im Protokoll des bereits gerufenen Abschleppers jedoch stand, dass die weibliche Fahrerin ohne Angabe ihrer Personalien weggefahren ist.
Soweit die oben genannten bayerischen Amtsgericht bei ihren Erwägungen zur Beweislast auf praktischen Umstände des Lebenssachverhalts abstellen und
zur Vermeidung von Ungerechtigkeiten dadurch, dass die Ermittlung des Fahrzeugführers bei Kennzeichenanzeigen weitgehend von der Einlassung des Halters abhängt, und damit einem Umstand, der regelmäßig nicht im Einblick des Dritten liegt
die Halterhaftung des § 25a StVG auch auf die zivilrechtliche Konstellation anwenden, bleibt aus meiner Sicht ein Aspekt unberücksichtigt.
Wenn der Lebenssachverhalt Einfluss auf die Verteilung der Beweislast hat, kann nach meiner Auffassung die besondere Geschäftspraktik der Parplatzbetreiber nicht unberücksichtigt bleiben. Diese entscheiden sich im Gegenstatz zu Parkhausbetreibern und vielen anderen privaten Parkplatzbetreibern gerade dafür, keine Schranken aufzustellen und verlangen vom Parkplatznutzer, dass dieser vorab die benötigte Parkzeit zahlt – dass abzuschätzten ist nicht immer ganz leicht. Sollte dem entgegnet werden, dass Aufstellen einer Schranke sei wenig praktikabel und zu teuer, so vermag auch dies nicht zu überzeugen. Wer diese Parkplätze mehr oder weniger dauerhaft auf Verstöße kontrollieren lässt, kann die Kontrolleure auch die Parkgebühren kassieren lassen. Wer durch die Art und Weise seines geschäftlichen Angebotes einige Schwierigkeiten fördert, sollte als Konsequenz daraus auch die volle Beweislast tragen. Auf der anderen Seite, wer dort parkt, sollte sich der Risiken bewusst sein und jeden Parkschein über 1,10 € für einige Monate aufbewahren.
Ob andere Gerichte eventuell anders entscheiden, kann man nicht vorhersehen. Ob die Parkplatzbetreiber in jedem Fall tatsächlich gerichtliche Schritte einleiten, auch nicht.
Jedenfalls sollte man sich dessen bewusst sein, dass bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung auch ein Risiko für den Fahrzeughalter besteht, den ganzen Spaß am Ende doch noch bezahlen zu müssen.
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