2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 4
Montag, 28. Juni 2004 | Autor: Michael C. Neubert
Zusammenfassung der vierten Klausur im Termin 2004 I
Kautelarklausur – Gutachten RA und Notar – bei erbrechtlichen Gestalltungsmöglichkeiten sind die in Betracht kommenden Möglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile darzustellen – Pflichtteilsrechte etc. bleiben außer Betracht
Sachverhalt (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):
Teil I:
Unternehmer A, verwitwet, drei Kinder allesamt unverheiratet bzw. verwitwet.
Sein Vermögen: Familienvilla 900.000 € – bewohnt sie mit Lebensgefährtin – hauptsächlicher Vermögensgegenstand; in Villa Einrichtungsgegenstände im Wert von 150.000 €; Mietshaus in Leipzig renovierungsbedürftig 90.000 €; Wertpapiere und Geld 150.000 €
A möchte seine Angelegenheiten letztwillig regeln – ausschließlich einseitiges Testament, keine Beteiligung weiterer Personen – seine Wünsche:
1. Villa samt Einrichtungen an Lebensgefährtin (L) – L soll darüber nicht frei verfügen können – keine Veräußerungen, Belastungen – nur in der Not, Grundschuld oder Hypothek bis 100.000 € für Unterhalt verwendbar
L darf Villa nicht anderweitig vererben – nach ihrem Tod wieder in Familienbesitz an Kinder des A – Einschränkung: Villa nur an ein Kind – L soll per Testament oder unter Lebenden entscheiden an welches – A will dies selbst nicht mehr entscheiden – Einschränkung gilt nur für Villa – Einrichtung erhält L ohne Beschränkungen
Es soll keine Erbengemeinschaft zwischen L und den Kindern entstehen.
2. Mietshaus soll Sohn C erhalten – zzgl. Startkapital für Renovierung in Höhe von 90.000 €
3. Wertpapiere und Geld sollen alle 3 Söhne gemeinsam nach dem Tod erhalten.
Teil II:
Testament ist errichtet, Mietshaus sowie 50.000 sind darin als Vermächtnis C zugedacht.
C erhält Haus + 60.000 € schon vor dem Tod des A übertragen – Testament in Übertragungsurkunde nicht erwähnt, obwohl allen bekannt. Testament wird nicht geändert. Rechtsgrund für Übertragung nicht genannt – lediglich “Übertragung”, “Überlassung”.
A verstirbt – Sohn C ist der Ansicht, da Haus nicht mehr im Nachlass, müsste er Wertersatz dafür aus der Erbschaft erhalten – auch die im Testament versprochenen 50.000,- will er haben
Gutachten + was hätte Notar tun können um Verhältnisse zu klären?


















Du bist ja wohl mittendrin. Viel Erfolg für die nächsten. Und weiter so mit dem Blog.