2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 7

Samstag, 3. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der 7. Klausur im Termin 2004 I

Strafrechtsklausur: Entscheidung (en) des Ermittlungsrichters fertigen

Sachverhalt ganz kurz (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

M und N kaufen von L babylonische Tonfigur „Hamurabi I“ für 200.000,- € jeweils hälftig bar bezahlt – allen war bewusst, dass Geschäft wegen Verstoß gegen Gesetz zur Beschränkung des Warenverkehrs mit Krisengebieten unwirksam war – stellt sich raus, dass Totalfälschung.

M und N wollen sich zur Wiedererlang des Geldes der Freundin des L bedienen.
Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan fahren beide in Richtung Wohnhaus Freundin – mit Auto M – M hat Schreckschusspistole geladen mit Platzpatronen dabei – N hat Machete dabei – Anruf bei Freundin von Handy um zu schauen wer noch da ist – keiner geht ran – wegen Fehlbedienung Handy nicht ausgeschaltet – Aufzeichnung auf Mailbox – Polizei hört mit, wegen rechtmäßiger Telekommunikationsüberwachung in anderer Sache – Gespräch im Wageninneren: wir machen es wie besprochen – mit Pistole und Machete abfangen – in Kofferraum – zur Hütte – L erpressen – Geld oder Freundin in Leichenschauhaus – N passt das alles nicht – er protestiert – kneift – steigt aus Wagen aus.

M führt alles weitere alleine aus – wie abgesprochen – bringt Frau in seine Hütte am See – erpresst seine 100.000,- € zurück – lässt Frau frei.

Hausdurchsuchung bei M: geladene Schreckschusspistole, Tonfigur, Sturmhaube, und Geld vergraben in Blumentopf gefunden – besitzt auch eine Hütte am See.

L bestätigt Geschehen so gut sie kann – ab dem Kofferraum waren ihre Augen verbunden – kann sich an Fahrtzeit und Hütte mit Holzfußboden und Geräusche von See erinnern.

M ist untergetaucht – Reisepapiere, Kreditkarten, Auto weg. N hat in Vernehmung ebenfalls angedeutet, sich ins Ausland abzusetzen.
M hat Brief an seine Mutter geschrieben – Geständnis – Mutter hat Brief der Polizei übergeben, weil sie glaubte dazu verpflichtet zu sein – nach Belehrung will sie ihn zurück haben – M sei unschuldig – keine weiteren Angaben.
Anwalt des M: M bestreite Überfall auf Freundin des L – Telefonüberwachung rechtswidrig, da Abhöranlage – Brief als Beweismittel ungeeignet – Geldwäschevorwurf nicht haltbar, da unklar wer Geld vergraben hat – Rückholung Kaufpreis sowieso nicht strafbar, da Anspruch auf Rückzahlung – wenn nicht, dann SchadEAnspruch – zumindest § 17 StGB – Schreckschusspistole keine Waffe – möchte Verfahrenseinstellung.

Vernehmung N: ist weitestgehend geständig – aber: hat nach Aussteigen aus Auto noch versucht die Freundin per Handy zu warnen – auf AB gesprochen – keine Telefonzelle in Sicht – Polizei zu verständigen kam ihm nicht in Sinn – will zu seinem Vater nach Moskau.

Ermittlungsrichter soll Haftfrage prüfen!

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2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 6

Samstag, 3. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der 6. Klausur im Termin 2004 I

Strafrechtsklausur: Verfügungen der Staatsanwaltschaft – Anklageschrift (en) – Stellungnahme zu den Anträgen des Verteidigers

Sachverhalt ganz kurz (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

Beide Angeschuldigten (A und D) werden in geklautem Benz auf der Autobahn aufgegriffen.
Angeschuldigter A: Aus Ukraine eingereist um Auto, das vorher in Deutschland von „Diebesbande“ (4 Personen) für Händler in der Ukraine geklaut worden war, in die Ukraine zu fahren – sollte 1000,-€ dafür bekommen.
Hat sich mit ukrainischem Reisepass ausgewiesen – Bild vom Bruder eingeklebt. Hatte deutsche Aufenthaltserlaubnis (Totalfälschung) in Kiew gekauft und mit nach Deutschland gebracht. Beide Papiere + ukrainischer Führerschein sichergestellt. Hat 500,-€ bar einstecken – beschlagnahmt.
Bei Ermittlungsrichter keine Aussage – vorher Mandat an Anwalt – Aussage bei Polizei – wusste, dass Auto in Deutschland geklaut – kennt Namen der Diebesbande (nennt sie nicht) – gehört nicht zur Bande, lebt nicht von Diebstahl.
Schreibt aus Haft an seinen RA, dass schon mehrfach Autos geschleust – Brief wird noch unfertig in Haft beschlagnahmt.

Angeschuldigter D: Wusste nichts von geklautem Auto – kennt A nicht näher – am Abend vorher kennen gelernt – wollt nur mit nach Kiew fahren.
Gegen ihn lag aber Haftbefehl aus Stuttgart vor – hatte eine Strafe nicht angetreten – er behauptet Ladung Strafantritt nicht erhalten zu haben – wusste nur von der Verurteilung.
A bestätigt, dass er D nur zufällig mitgenommen hat.

Versicherung verlangt Herausgabe des gestohlenen Autos.

LKA Stuttgart hatte Diebesbande beobachtet – leben von Diebstahl oder Ankauf – Diebstahl des Autos wurde von Informant beobachtet – dieser ist jetzt tot.

Anwalt von A will: sichergestellter Brief aus der Haft zurückgeben – 500,- € zurück, da eigenes Geld des Mandanten – Pass und Aufenthaltserlaubnis zurück – gegen Sicherstellung PKW keine Einwende aber nicht an Versicherung herausgeben – Herausgabe des Führerscheins – D wurde im Übrigen nach der Festnahme nicht dem Richter vorgeführt

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Markenstreit um den EM-Ball

Samstag, 3. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zugegeben, im Urteil des BGH (AZ: I ZR 130/01) ging es um die Europameisterschaft 2000 und nicht die aktuelle: Die UEFA versuchte sich gegen die Benutzung des Schriftzuges “EURO 2000″ durch einen Hersteller von Bällen zu wehren. Jedoch ohne Erfolg.

Die UEFA ist Inhaberin mehrer Wort-Bild Marken (siehe Urteil). Das OLG München als Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr gem. § 14 II Nr. 2 MarkenG bejaht, der BGH verneint die Verwechslungsgefahr.
Der Begriff “EURO 2000″ werde vom Verkehr als selbstverständliche Kennzeichnung der konkret stattfindenden Europameisterschaft verstanden. Der Schriftzug sei, schon wegen seiner abweichenden grafischen Gestaltung, kein betrieblicher Herkunftshinweis, sondern ein Sachhinweis. Da “EURO 2000″ überwiegend beschreibenden Inhalt habe, bestehe keine Verwechslungsgefahr, so der BGH.

Der Ball kann somit weiterrollen.

BGH Entscheidung als pdf

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stmoritz.com – Klageverbrauch im UDRP-Verfahren?

Freitag, 2. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Wie www.domain-recht.de meldet, musste die World Intellectual Property Organisation (WIPO) über die Frage entscheiden, ob der Rechtsweg der UDRP mehrmals beschritten werden darf, wenn der Domain-Inhaber seinen Namen, den Eintrag im WHOIS-Verzeichnis und den Inhalt der Website aendert. Urteil hier!

Folgender Beitrag hat mir in einem Fall geholfen, mich gegen das UDRP-Verfahren zu entscheiden: Beitrag von Torsten Bettinger

Letzendlich habe ich mich doch für eine einstweilige Verfügung und ein Klage auf Freigabe der streitgegenständlichen .com Domain entschieden – ein Weg, der zumindest bislang noch den höheren Abschreckungseffekt hat und zur freiwilligen Übertragung der Domain führen kann.

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Bundestag verabschiedet Justizmodernisierungsgesetz

Freitag, 2. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Bundestag verabschiedet Justizmodernisierungsgesetz

Der Bundestag hat heute das erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz beschlossen. „Das Justizmodernisierungsgesetz entfernt aus dem Getriebe der Justiz viele kleine Sandkörner und gießt Öl hinein. Es beseitigt Hemmnisse, über die sich alle am Justizbetrieb Beteiligten ärgern. Die Länder erhalten Kompetenzen für eigenes Ermessen, um die personellen Ressourcen effizient einzusetzen“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:

1. Strafverfahren
Im Strafverfahren werden die Normen überschaubarer und lesbarer und die Abläufe einfacher und effizienter, ohne dass die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens darunter leidet.

* Das neue Recht trägt einem wichtigen Anliegen der Praxis Rechnung, indem es die Unterbrechungsregelungen für die Hauptverhandlung (§ 229 der Strafprozessordnung) reformiert. Künftig ist es möglich, eine Hauptverhandlung bis zu drei Wochen zu unterbrechen. Bisher ist dies nur bis zu zehn Tage zulässig, bei längeren Unterbrechungen muss die gesamte Verhandlung völlig von vorn beginnen.
* Verständlicher und weiter gefasst sind die Vorschriften über die Verlesung von Schriftstücken. Anders als bisher dürfen künftig auch solche Schriftstücke, die zum Beweis eines Vermögensschadens dienen, Erklärungen allgemein vereidigter Sachverständiger sowie Protokolle und Erklärungen von Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen verlesen werden.
Beispiel: In einem Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls und Hehlerei nimmt ein Kriminalbeamter an einer Hausdurchsuchung teil. Er fertigt ein Protokoll über die von ihm festgestellten Begebenheiten in der durchsuchten Wohnung an, etwa über die aufgefundenen Gegenstände, die Anordnung und Ausstattung der Räume. Für die Aufklärung und Beweisführung in der späteren Hauptverhandlung kommt es auch auf diese Einzelheiten an. Bisher musste der Beamte als Zeuge geladen werden. Nun kann statt dessen das von ihm gefertigte Protokoll verlesen werden. Das Gericht wird auf diese Möglichkeit zurückgreifen, wenn absehbar ist, d! ass der Beamte vor Gericht ohnehin nicht mehr aussagen könnte als das, was er in seinem Protokoll festgehalten hat. Dadurch kann in vielen Fällen auf die persönliche Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen verzichtet, das Verfahren – vor allem in Massensachen – gestrafft und entlastet werden.
* Die Vereidigungsregelungen werden inhaltlich der praktizierten Realität in den Gerichten angepasst und insgesamt neu und übersichtlicher gestaltet. Im gerichtlichen Alltag bleiben Zeugen in Strafprozessen nach ihrer Aussage regelmäßig unvereidigt. Dies wird nun auch im Gesetz nachvollzogen, das bislang vom umgekehrten Regel-Ausnahme-Prinzip ausgeht.
* Bislang muss bei der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter obligatorisch ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle anwesend sein. Künftig kann der Richter davon absehen, wenn dies nicht erforderlich ist.
* Das deutsche Strafverfahrensrecht geht von dem Grundsatz aus, dass der Angeklagte in der Verhandlung anwesend sein muss. In den Fällen, in denen die Hauptverhandlung nicht durchgeführt werden kann, weil der Angeklagte zum Termin nicht erscheint oder ein anderer wichtiger Grund der Durchführung der Hauptverhandlung entgegensteht, kann künftig beim Amtsgericht rasch und auf einfachem Wege eine gerichtliche Entscheidung ergehen. Hier kann der Richter künftig auch auf einen nur mündlichen Antrag des Staatsanwalts hin einen Strafbefehl erlassen. Im Strafbefehlsverfahren wird dann in einem schriftlichen Verfahren die Strafe festgesetzt. Bislang musste in solchen Fällen ein neuer Hauptverhandlungstermin festgesetzt und der Angeklagte gegebenenfalls zu diesem neuen Termin polizeilich vorgeführt werden.
* Auch im beschleunigten Verfahren nach § 417 StPO gibt es künftig einen Übergang ins Strafbefehlsverfahren. Das beschleunigte Verfahren wird angewendet, wenn entweder der Sachverhalt einfach oder die Beweislage so klar ist, dass sofort verhandelt werden kann. Um die Akzeptanz dieses Verfahrens weiter zu erhöhen, beseitigt das neue Recht eine in der Praxis bestehende Rechtsunsicherheit. Bislang war nicht ausdrücklich geregelt, wie viel Zeit zwischen Antragseingang bei Gericht und dem Beginn der Hauptverhandlung liegen kann. Das Justizmodernisierungsgesetz sieht nun ausdrücklich vor, dass dieser Zeitraum nicht mehr als sechs Wochen betragen soll.
* Im Strafbefehlsverfahren erhält das Amtsgericht eine vereinfachte Möglichkeit, im Beschlussverfahren die Höhe der Tagessätze einer Geldstrafe zu überprüfen und sie entweder angemessen herabzusetzen oder aufrechtzuerhalten.
*
Das Revisionsgericht kann bei einer fehlerhaften Entscheidung über die Rechtsfolgen bereits dann von einer Aufhebung des Urteils absehen, wenn die verhängte Rechtsfolge nach seiner Meinung angemessen ist, oder es kann die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

2. Zusätzliche Aufgabenübertragungen auf die Rechtspfleger
Das Justizmodernisierungsgesetz ordnet die Aufgabenverteilung zwischen Richtern und Staatsanwälten auf der einen und Rechtspflegern auf der anderen Seite in einigen Bereichen neu. Ziel ist es, auch hier funktionsgerechtere Bearbeitungszusammenhänge herzustellen und zu fördern, indem die Abwicklung des gesamten Verfahrens möglichst in einer Hand vereinigt und zeitaufwendige! Wechsel der Zuständigkeit zwischen Richtern, Staatsanwälten und Rechtspflegern beseitigt werden. So werden die Geschäfte effizienter abgewickelt und die personellen Ressourcen ökonomischer eingesetzt.

Die Länder erhalten die Möglichkeit, weitere bisher den Richtern vorbehaltene Aufgaben auf die Rechtspfleger zu übertragen. Dies betrifft insbesondere die Führung des Handelsregisters und Aufgaben der Nachlassgerichte. Bereiche, in denen schon heute weitgehend Rechtspfleger tätig sind. Die Rechtspfleger können künftig sämtliche Eintragungen in das Handelsregister vornehmen, das heißt nicht nur – wie bisher – für Personen-, sondern auch für Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder Aktiengesellschaften. Weiter können sie Erbscheine auch auf Grund eines Testamentes oder Erbvertrages erteilen. Bisher durften die Rechtspfleger zwar alle Anträge auf Erteilung eines Erbscheins aufnehmen, für die Erteilung des Erbscheins selbst waren sie dagegen nur bei gesetzlicher Erbfolge zuständig, bei testamentarisch bestimmter Erbfolge fiel diese Aufgabe den Richtern zu.

Dem gewachsenen Wissens- und Erfahrungsstand der Rechtspfleger bei der Vollstreckung von Straf- und Bußgeldsachen trägt das neue Recht ebenfalls durch weitere Aufgabenübertragungen Rechnung. Rechtspfleger sind künftig auch für Entscheidungen über den Aufschub oder die Unterbrechung einer Freiheitsstrafe bei Krankheit des Verurteilten oder über die Anrechnung eines Krankenhausaufenthaltes auf die Strafzeit zuständig und müssen für diese Einzelentscheidungen das Verfahren nicht mehr an den Staatsanwalt abgeben.

Mehr unter www.bmj.de

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2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 5

Freitag, 2. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der 5. Klausur im Termin 2004 I

Arbeitsrechtsklausur: Entscheidung des Gerichts – Rubrum, Kosten, Streitwertfestsetzung, Tatbestand, Rechtsmittelbelehrung erlassen

Sachverhalt (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

Kläger ist seit 1999 beim Beklagten (Einzelhändler mit Getränkemarkt – 200 Arbeitnehmer – kein Betriebsrat) beschäftigt.
Kündigung vom 9. Febr. 04 (schriftlich – Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet – Sie haben in meinem Betrieb nichts mehr zu suchen – “Die 260,- € letzten Samstag nehme ich nicht hin) – am gleichen Tag persönlich übergeben.
Kündigung wird nicht akzeptiert: sei keine Kündigung im Rechtssinne – Wort Kündigung nicht erwähnt – Kündigungsgründe nur angedeutet – lapidares Schreiben kann langjähriges Arbeitsverhältnis nicht auflösen – Kündigungsschutzklage vom 26. Febr. 04 – Niederschrift – Zustellung 3. März – neben Kündigungsschutzklage noch Klage auf Zahlung 800,- € brutto – in den Monaten Jan. bis Aug. 03 jeweils 100,- € zu wenig überwiesen.

Klageerwiderung: Klage unzulässig, Klagefrist nicht gewahrt. Klage auch unbegründet: es bestand außerordentlicher Kündigungsgrund – seit Beginn des Jahres hohe Differenzen zwischen Bestand Leergut und Kasse – 3. Jan. 04 200,-€ Pfandgeld weg – 10. Jan. 04 150,- € weg – kein Buchungsfehler – als Täter kommen vier Arbeitnehmer in Betracht – unter anderem der Kläger. 12. Jan. 04 führt Arbeitgeber ein Gespräch mit den 3 Arbeitnehmer – auf Verdacht hingewiesen – kein Ergebnis – alle bestritten – Arbeitnehmer hat noch keinen konkreten Verdacht.
An den 3 folgenden Samstagen fehlen wieder 150,- bis 300,- €. Istallation einer versteckten Videokamera zur Überwachung – Kläger nimmt am 7. Febr. 260,- € aus der Kasse und steckt sie in Hosentasche – Beweis Videoaufzeichnung.
Lohnzahlung unbegründet: tatsächlich 8×100,-€ wegen Buchungsfehler zu wenig gezahlt – aber aufgrund § 4 Haustarifvertrag verfallen (Ausschlussfristen von 3 Monaten ab Fälligkeit – bis dahin schriftlich geltend machen).

Replik: Klage nicht verfristet – Frist Kündigungsschutzgesetz gelte nur für ordentliche Kündigung – außerordentliche Kündigung sei verfristet, da Tatverdacht schon am 12. Jan. – durfte nicht bis 9.Febr. abwarten – Verdachtskündigung kann keinen Bestand haben – bestreiten der Beteiligung – Videoaufzeichnung kein zulässiges Beweismittel – Lohnfortzahlung: Haustarif gilt nicht – kein Gewerkschaftsmitglied – nicht individualvertraglich geregelt – keine Bezugnahme auf Tarifvertrag im Arbeitsvertrag – Möglichkeit der Einsichtnahme TV im Lohnbüro reicht nicht – Hinweis auf § 2 NachwG – keine Anwendung wegen Rechtsmissbrauch – bei tatsächlichem Erlöschen nach TV, Schadensersatz wegen Verstoß gegen NachweisGesetz.

1. Termin – VU gegen Beklagten Arbeitgeber – Kündigung unwirksam, Lohnanspruch besteht.

Einspruch eingelegt: Fehlen vor Gericht wird wegen Termin-Falscheintragung entschuldigt.

2. Termin: Einspruch sei verfristet gewesen (Problem: Feiertag erkennen oder Widereinsetzung von Amts wegen) – Bedenken wegen Verwertung des Videobandes – wir als Beweismittel zugelassen – Beklagter räumt ein, vergessen zu haben auf HausTV hinzuweisen.

6. Klausur folgt :-)

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Fantasienamen für Kanzlei zulässig

Donnerstag, 1. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Nach einem Urteil des BGH vom 11.03.2004 (AZ: I ZR 62/01) enthält § 9 der Berufsordnung für Rechtsanwälte kein Verbot für Fantasienamen.
Konkret ging es um eine Anwalts- und Steuerberatungskanzlei aus Waldshut-Tiengen, die zusätzlich zu den Namen der Partner die Fantasiebezeichnung “artax” aufgenommen hatte.
Die Verwendung stellt laut BGH kein wettbewerbswidriges Verhalten dar – es handle sich um eine Imagewerbung, die gerade nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoße.
(Quelle: FTD)

Damit ist nun wohl auch klargestellt, dass die Kanzleikette juraxx mit dieser Namensgebung nicht gegen geltendes Recht verstößt.

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Wahlfach Berufsfeld Anwaltschaft – erster Kurs in Bayern

Donnerstag, 1. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Erstmalig zum Termin 2004 I wurde den Rechtsreferendaren in Bayern die Möglichkeit gegeben, das Wahlfach “Berufsfeld Anwaltschaft” zu wählen.
Zur Vorbereitung auf die Mündliche Prüfung bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg einen 12-tägigen Anwaltskurs für die Referendare des Landgerichtsbezirks in Bamberg an.

Referenten waren bis jetzt der Münchner Rechtsanwalt Dudek, der über den Umgang mit Mandanten und die Rechtsformen der anwaltlichen Zusammenarbeit referierte.
Der Bamberger Rechtsanwalt Pieler führte in die Taktik der strafrechtlichen Mandatsführung ein und erläuterte die Risiken bei strafrechtlichen Mandaten.
Heute Morgen sprach der Geschäftsführer der Bamberger Rechtsanwsaltskammer, Herr Böhnlein, über das anwaltliche Berufsrecht. Er konnte schon künftige Änderungen des Berufsrechts ankündigen – unter anderem ist geplant die Beschränkung der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Interessensgebieten gänzlich wegfallen zu lassen.

Über die Möglichkeiten des anwaltschaftlichen Marketings hat heute Nachmittag Liane Schönberger von BestPress aus Aschaffenburg referiert. Sie betreut die Pressearbeit von Großkanzlein und ist Geschäftsführerin von eurojuris in Deutschland. Interessant waren die von ihr als Beispiele mitgebrachten unterschiedlichen Kanzleibroschüren – vom Hochglanzprospekt bis zur Eigenkopie. Nach ihrer Ansicht besteht bei Anwälten noch sehr viel Nachholebedarf in Sachen Marketing und Kanzleiführung bzw. Kanzleicontrolling – ein Kanzleischild allein reicht heute nicht mehr aus, um erfolgreich am Markt agieren zu können. Siehe auch folgenden Artikel von mir – Sind Sie On? (pdf)

Am Ende des Kurses werde ich nochmal eine Zusammenfassung bringen.

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