SIM-Lock Entscheidung des BGH
Mittwoch, 8. Dezember 2004 | Autor: Michael C. Neubert
Werden Mobiltelefone, mit denen aufgrund einer Sperre (sog. SIM-Lock) nur in
einem bestimmten Mobilfunknetz telefoniert werden kann, nach dem Inverkehrbringen
durch den Markeninhaber ohne dessen Zustimmung von Dritten entsperrt,
so liegt eine die Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG ausschließende
Produktveränderung i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG vor.
Der Markeninhaber (hier wohl Siemens) hat einen Unterlassungsanspruch gegen die Verkäufer von Handys, bei denen der SIM-Lock unberechtigter Weise entfernt wurde.
Entscheidung des BGH Az. I ZR 13/02


















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