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	<title>Kommentare zu: Hebegebühr ???</title>
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		<title>Von: Michael C. Neubert</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-33503</link>
		<dc:creator>Michael C. Neubert</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 21 Jun 2007 21:39:51 +0000</pubDate>
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		<description>@ Elke Patzer

Zunächst hat die vom Anwalt berechnete Steuer nichts mit der Steuer zu tun, die Sie für die Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zahlen - es ist die Mehrwertsteuer auf seine Hebegebühr.
Dass er hier tatsächlich Hebegebühr verlangt ist meiner Ansicht nach auch gerechtfertigt, da er ja tatsächlich Arbeit hat - er muss die Zahlungseingänge buchen und wieder auszahlen und buchen - da ist mit 1,50 pro Rate der tatsächliche Aufwand noch lange nicht bezahlt.
Allerdings sollte in der Ratenzahlungsvereinbarung drin stehen, dass der Mieter am Ende auch noch die Hebegebühr zahlt - machen wir zumindest so.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Elke Patzer</p>
<p>Zunächst hat die vom Anwalt berechnete Steuer nichts mit der Steuer zu tun, die Sie für die Einnahme aus Vermietung und Verpachtung zahlen &#8211; es ist die Mehrwertsteuer auf seine Hebegebühr.<br />
Dass er hier tatsächlich Hebegebühr verlangt ist meiner Ansicht nach auch gerechtfertigt, da er ja tatsächlich Arbeit hat &#8211; er muss die Zahlungseingänge buchen und wieder auszahlen und buchen &#8211; da ist mit 1,50 pro Rate der tatsächliche Aufwand noch lange nicht bezahlt.<br />
Allerdings sollte in der Ratenzahlungsvereinbarung drin stehen, dass der Mieter am Ende auch noch die Hebegebühr zahlt &#8211; machen wir zumindest so.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Patzer,Elke</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-33305</link>
		<dc:creator>Patzer,Elke</dc:creator>
		<pubDate>Sat, 16 Jun 2007 12:43:11 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/#comment-33305</guid>
		<description>Ich habe auch so einen Fall. Hatten Mieter die die Miete und Nebenkosten nicht bezahlt haben. Wir haben es eingeklagt. Der Anwalt der Mieter verlangte bei einem Vergleich, das das Geld in Raten auf das Konto unseres Anwalts geht. Jetzt zahlen die Mieter monatlich 150,00 Euro auf das Anwaltskonto. Von diesen 150,00 Euro wird uns 1,50 Euro Hebegebühr und 0,29 Euro Steuern abgezogen. Das finden wir nicht richtig, da ja die Steuern über Einkommenssteuer schon berechnet wurde bei den Mieteinnahmen und die Hebegebühr müßten die Mieter tragen, weil sie ja die Schuldner sind. So werden wir ja doppelt bestraft. Erst mußten wir klagen um überhaupt etwas zu bekommen und dann zahlen wir noch an Gebühren und Mehrwertsteuer drauf. Ist doch mehr wie ungerecht oder ??</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich habe auch so einen Fall. Hatten Mieter die die Miete und Nebenkosten nicht bezahlt haben. Wir haben es eingeklagt. Der Anwalt der Mieter verlangte bei einem Vergleich, das das Geld in Raten auf das Konto unseres Anwalts geht. Jetzt zahlen die Mieter monatlich 150,00 Euro auf das Anwaltskonto. Von diesen 150,00 Euro wird uns 1,50 Euro Hebegebühr und 0,29 Euro Steuern abgezogen. Das finden wir nicht richtig, da ja die Steuern über Einkommenssteuer schon berechnet wurde bei den Mieteinnahmen und die Hebegebühr müßten die Mieter tragen, weil sie ja die Schuldner sind. So werden wir ja doppelt bestraft. Erst mußten wir klagen um überhaupt etwas zu bekommen und dann zahlen wir noch an Gebühren und Mehrwertsteuer drauf. Ist doch mehr wie ungerecht oder ??</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Michael C. Neubert</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-25717</link>
		<dc:creator>Michael C. Neubert</dc:creator>
		<pubDate>Tue, 21 Nov 2006 07:09:37 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/#comment-25717</guid>
		<description>@ marielouise

ich zitiere hier mal RVG VV 1009 - damit können Sie die Rechnung des Anwalts selbst überprüfen.

1009 	Hebegebühr

   1. bis einschließlich 2 500,00 EUR

	1,0 %

   2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR

	0,5 %

   3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR

	0,25 %

(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.

(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.

(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.

(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.

(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ marielouise</p>
<p>ich zitiere hier mal RVG VV 1009 &#8211; damit können Sie die Rechnung des Anwalts selbst überprüfen.</p>
<p>1009 	Hebegebühr</p>
<p>   1. bis einschließlich 2 500,00 EUR</p>
<p>	1,0 %</p>
<p>   2. von dem Mehrbetrag bis einschließlich 10 000,00 EUR</p>
<p>	0,5 %</p>
<p>   3. von dem Mehrbetrag über 10 000,00 EUR</p>
<p>	0,25 %</p>
<p>(1) Die Gebühr wird für die Auszahlung oder Rückzahlung von entgegengenommenen Geldbeträgen erhoben.</p>
<p>(2) Unbare Zahlungen stehen baren Zahlungen gleich. Die Gebühr kann bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnommen werden.</p>
<p>(3) Ist das Geld in mehreren Beträgen gesondert ausgezahlt oder zurückgezahlt, wird die Gebühr von jedem Betrag besonders erhoben.</p>
<p>(4) Für die Ablieferung oder Rücklieferung von Wertpapieren und Kostbarkeiten entsteht die in den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Gebühr nach dem Wert.</p>
<p>(5) Die Hebegebühr entsteht nicht, soweit Kosten an ein Gericht oder eine Behörde weitergeleitet oder eingezogene Kosten an den Auftraggeber abgeführt oder eingezogene Beträge auf die Vergütung verrechnet werden.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: marieluise stolper</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-25532</link>
		<dc:creator>marieluise stolper</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 17 Nov 2006 10:27:52 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/#comment-25532</guid>
		<description>ich habe zu den hebegebühren eine frage:

 in einer nachlasssache für eine erbengemeinschaft hat unser anwalt jetzt die konten des erblassers aufgelöst und wertpapiere verkauft. dann wurde durch einen gesonderten notar das haus verkauft und der Erbanteil an unseren rechtsanwalt überwiesen. dies sammelte er auf ein konto. dann nahm er teilauszahlungen an die 4 erben ( 2 in amerika, die ihm die generalvollmacht für sich gaben) jede teilauszahlung wurde von ihm mit hebegebühren belegt. die zahlung des notars an den anwalt auch. 

die zahlungen waren 

1000.-Euro
2000.-Euro
1675,54 Euro
1675,54 
3820,62 Euro
3820,62 Euro

an die erben in deutschland

17471,74
16605,04

an die erben in amerika

für diese zahlungen führt er eine hebegebühr von insgesamt  460,28 euro für die verwahrung und weiterleitung der gelder RVG VV 1009 auf

die amerikaner bekommen noch jeweils

5967,70
5967,70              ausgezahlt.

dafür berechnet er nochmal je eine hebegebühr von 54,79 Euro+ 61,74 Euro

es sind noch einige unklarheiten in der rechnung. der anwalt möchte eine einverständniserklärung zu seinen aufführungen. da er die noch nicht bekommt hält er die o.a. endzahlungen zurück.
auf einen brief mit der forderung die rechnung detailliert aufzugliedern und kopien über auslagen beizulegen, 
antwortet er nicht. es kam lediglich ein anruf mit der aufforderung in die kanzlei zu kommen und einsicht zu nehmen. was tun?und wie hoch sind die
jeweiligen hebegebühren?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>ich habe zu den hebegebühren eine frage:</p>
<p> in einer nachlasssache für eine erbengemeinschaft hat unser anwalt jetzt die konten des erblassers aufgelöst und wertpapiere verkauft. dann wurde durch einen gesonderten notar das haus verkauft und der Erbanteil an unseren rechtsanwalt überwiesen. dies sammelte er auf ein konto. dann nahm er teilauszahlungen an die 4 erben ( 2 in amerika, die ihm die generalvollmacht für sich gaben) jede teilauszahlung wurde von ihm mit hebegebühren belegt. die zahlung des notars an den anwalt auch. </p>
<p>die zahlungen waren </p>
<p>1000.-Euro<br />
2000.-Euro<br />
1675,54 Euro<br />
1675,54<br />
3820,62 Euro<br />
3820,62 Euro</p>
<p>an die erben in deutschland</p>
<p>17471,74<br />
16605,04</p>
<p>an die erben in amerika</p>
<p>für diese zahlungen führt er eine hebegebühr von insgesamt  460,28 euro für die verwahrung und weiterleitung der gelder RVG VV 1009 auf</p>
<p>die amerikaner bekommen noch jeweils</p>
<p>5967,70<br />
5967,70              ausgezahlt.</p>
<p>dafür berechnet er nochmal je eine hebegebühr von 54,79 Euro+ 61,74 Euro</p>
<p>es sind noch einige unklarheiten in der rechnung. der anwalt möchte eine einverständniserklärung zu seinen aufführungen. da er die noch nicht bekommt hält er die o.a. endzahlungen zurück.<br />
auf einen brief mit der forderung die rechnung detailliert aufzugliedern und kopien über auslagen beizulegen,<br />
antwortet er nicht. es kam lediglich ein anruf mit der aufforderung in die kanzlei zu kommen und einsicht zu nehmen. was tun?und wie hoch sind die<br />
jeweiligen hebegebühren?</p>
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	<item>
		<title>Von: RA Rosenstock</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-18344</link>
		<dc:creator>RA Rosenstock</dc:creator>
		<pubDate>Thu, 22 Jun 2006 15:59:17 +0000</pubDate>
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		<description>Grundsätzlich besteht kein Grund dafür, dass der Rechtsanwalt auf ihm zustehende Gebühren verzichtet. Schließlich bedeutet der Zahlungsverkehr auch zeitlichen Aufwand. -So jedenfalls der Grundsatz- In meiner Kanzlei ist jedoch der Dienst am Mandanten und damit die Praxis so, dass die Hebegebühr regelmäßig nicht geltend gemacht wird. Die direkte Zahlung immer an den Mandanten halte ich nicht für sinnvoll- man kann ja so den Zahlungsverkehr nicht wirklich sinnvoll überwachen. Ist die Überwachung nicht sinnvoll, dauert der Fall länger, obwohl das nicht sein muß.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Grundsätzlich besteht kein Grund dafür, dass der Rechtsanwalt auf ihm zustehende Gebühren verzichtet. Schließlich bedeutet der Zahlungsverkehr auch zeitlichen Aufwand. -So jedenfalls der Grundsatz- In meiner Kanzlei ist jedoch der Dienst am Mandanten und damit die Praxis so, dass die Hebegebühr regelmäßig nicht geltend gemacht wird. Die direkte Zahlung immer an den Mandanten halte ich nicht für sinnvoll- man kann ja so den Zahlungsverkehr nicht wirklich sinnvoll überwachen. Ist die Überwachung nicht sinnvoll, dauert der Fall länger, obwohl das nicht sein muß.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: MCNeubert</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-16653</link>
		<dc:creator>MCNeubert</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 May 2006 15:19:34 +0000</pubDate>
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		<description>Danke für den Kommentar.
Die Frage ist nur, mit welchen Argumenten man die Hebegebühr dem Mandanten &quot;verkauft&quot;?</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Danke für den Kommentar.<br />
Die Frage ist nur, mit welchen Argumenten man die Hebegebühr dem Mandanten &#8220;verkauft&#8221;?</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: Lea (Rechtsanwaltsfachangestellte)</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-16652</link>
		<dc:creator>Lea (Rechtsanwaltsfachangestellte)</dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 May 2006 14:46:08 +0000</pubDate>
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		<description>Hebegebühren find ich nicht schlecht, immerhin bringt es der Kanzlei Geld. Es muss allerdings im Vorfeld mit dem Mandanten besprochen werden, bzw. der Mandant darauf hingewiesen werden, dass Hebegebühren anfallen. allerdings ist es wiederum nicht verpflichtend, dass hebegebühren verlangt werden, das ist eine sache vom ra.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hebegebühren find ich nicht schlecht, immerhin bringt es der Kanzlei Geld. Es muss allerdings im Vorfeld mit dem Mandanten besprochen werden, bzw. der Mandant darauf hingewiesen werden, dass Hebegebühren anfallen. allerdings ist es wiederum nicht verpflichtend, dass hebegebühren verlangt werden, das ist eine sache vom ra.</p>
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	</item>
	<item>
		<title>Von: MCNeubert</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-11422</link>
		<dc:creator>MCNeubert</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Jan 2006 15:01:53 +0000</pubDate>
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		<description>Sehe ich eigentlich genauso - man erspart sich damit aber das Nachfragen, ob die Zahlungen beim Mandanten eingegangen sind.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Sehe ich eigentlich genauso &#8211; man erspart sich damit aber das Nachfragen, ob die Zahlungen beim Mandanten eingegangen sind.</p>
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	<item>
		<title>Von: RA Lothar Müller-Güldemeister</title>
		<link>http://lawblog.mcneubert.de/2005/12/15/hebegebuhr/comment-page-1/#comment-11420</link>
		<dc:creator>RA Lothar Müller-Güldemeister</dc:creator>
		<pubDate>Sun, 08 Jan 2006 14:53:16 +0000</pubDate>
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		<description>In meinen Augen sind Hebegebühren Schmarrn, der Zeitverlust für den Erklärungsbedarf steht in keinem Verhältnis zu den Mehreinnahmen. Am liebsten ist es mir ohnehin, der Zahlungsverkehr läuft über den Mandanten direkt.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>In meinen Augen sind Hebegebühren Schmarrn, der Zeitverlust für den Erklärungsbedarf steht in keinem Verhältnis zu den Mehreinnahmen. Am liebsten ist es mir ohnehin, der Zahlungsverkehr läuft über den Mandanten direkt.</p>
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