Das unentschlossene und langsame Sozialgericht
Dienstag, 14. Februar 2006 | Autor: Michael C. Neubert
In einem Rentenstreit erklärt das Gericht nach Einsicht der Akten, dass es zur Vermeidung eines Urteils nach § 131 V SGG davon ausgeht, dass die Beklagte (Deutsche Rentenversicherung) die angefochtenen Bescheide aufhebt und das notwendige Gutachten einholt – Stellungnahme 2 Wochen.
Die Beklagte lehnt ein von ihr in Auftrag gegebenes Gutachten ab, obwohl in der gleichzeitig vorgelegten Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes eine solches Gutachten empfohlen wird.
Daraufhin terminiert das Gericht für März 2006.
Wir weisen nochmals auf die Notwendigkeit eines neuen Gutachtens hin. Das Gericht erklärt nun umfangreich, warum es hier den § 131 V SGG für anwendbar hält. Es entscheidet jedoch nicht, sondern bittet die Beklagte regelrecht um Aufhebung der Bescheide und Einholung des Gutachtens.
Dies solle auch im Interesse des Klägers erfolgen, da die Kammer im Hinblick auf vorrangige ältere Verfahren, die Begutachtung voraussichtlich nicht vor 2007/08 durchführen lassen kann.
Jetzt frage ich mich warum das Gericht ewig über § 131 V SGG referiert und ihn nicht einfach anwendet. Und warum kann die Begutachtung erst 2007/08 erfolgen – das Gericht begutachtet doch nicht selbst, sondern bestellt nur einen Gutachter. Diese Entscheidung kann doch nicht so lange dauern.
Kann mir jemand die Logik des Sozialgerichts erklären?


















Was ist § 131 V SGG?
Das mir vorliegende SGG hat beim § 131 nur vier Absätze.
Also hier hat der 131 SGG fünf Absätze:
http://bundesrecht.juris.de//sgg/BJNR012390953BJNE015001301.html
Und das Sozialgericht bezieht sich auch auf § 131 V SGG – habe gerade nochmal in die Akte geschaut.
Faszinierend. Man sollte aktuelles Gesetzesmaterial haben. Dachte, dass wenigstens der Link im Netz aktuell wäre, aber da gibt es auch aktuellere wie man sieht.
Den Link hatte ich nach Ihrem Kommentar auch zuerst wieder gefunden und war etwas unsicher, ob ich mich nicht vertippt hatte.
Ich konnte aber noch nicht finden, wie lange es den Abs. V schon gibt.