Handy-Verbot an der Ampel
Montag, 27. November 2006 | Autor: Michael C. Neubert
Nachdem das OLG Hamm (VA 06, 28ff) entschieden hatte, dass man auch beim Warten vor einer roten Ampel nicht mit dem Handy im Auto (ohne Freisprecheinrichtung) telefonieren darf, hat das OLG Bamberg nunmehr entschieden: Man darf und erfüllt damit nicht den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons gem. §§ 23Abs. 1a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO.
Entscheidender Unterschied: In Hamm lief der Motor und in Bamberg war er ausgeschaltet.
Die Auslegung, wonach der Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons auch beim Warten vor einer roten Ampel mit ausgeschaltetem Motor erüllt ist, stellt nach Ansicht des Gerichts eine mit Art. 103 Abs. 2 GG nicht vereinbare Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.
OLG Bamberg vom 27.09.2006, 3 Ss OWi 1050/06


















Ich sehe ununterbrochen Telefonate. Man sollte einen Dienst einrichten an jeder Tankstelle für Bluetooth-Headsets. Viele würden es nutzen wenn sie es einstellen könnten.