Barfuß Auto fahren
Mittwoch, 31. Januar 2007 | Autor: Michael C. Neubert
Ich weiß nicht wieso, aber ich habe schon mehrere Anfragen per E-Mail bekommen, ob man barfuß Auto fahren dürfe.
Daher zitiere ich eine Entscheidung des OLG Bamberg vom 15.11.2006, 2 Ss OWi 577/06.
Das Führen eines Kfz ohne Schuhe oder mit hierführ ungeeignetem Schuhwerk erfüllt nicht den Tatbestand des § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO. Allerdings können in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach ” 1 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StVO oder § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. mit den Unfallverhütungsvorschriften “Fahrzeuge” in Betracht kommen.
Soweit die Fahrt nicht in den Anwendungsbereich des § 209 SGB VII fällt, ist das Fahren ohne geeignetes Schuhwerk weder nach § 23 Abs. 1 S. 2 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert.
Bei einem Unfall, der durch ungeeignetes Schuhwerk (mit)verursacht wurde, könnte es aber schon Problem geben.


















Bei einem Unfall, der von einer Schuhe tragenden Person verursacht wird, gibt es genau dieselben Probleme. Man sollte möglichst keine Unfälle verursachen, und jeder muss selber wissen, wie er das verhindert.