Betrunken Fahrrad fahren kann Führerschein kosten
Freitag, 6. Juli 2007 | Autor: Michael C. Neubert
Die Verwaltungsbehörde kann einem Fahrradfahrer, der mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 1,67 Promille am öffentlichen Verkehr teilnimmt, die Fahrerlaubnis entziehen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU oder “Idiotentestâ€) anfordern.
(VG Neustadt a.d. Weinstraße, 02.04.2007, L 295/07)
Dabei kann die Fahrerlaubnisbehörde die Trunkenheitsfahrt auch zum Anlass nehmen, gem. § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 Nr. 2c FeV die Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge überprüfen zu lassen und dem Betroffenen auch untersagen, Fahrräder im Straßenverkehr zu führen.
(VG Neustadt a.d. Weinstraße, 16.03.2005, 3 L 372/05)





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