Urteil zur Erschließungsbeitragspflicht in Ostdeutschland
Donnerstag, 12. Juli 2007 | Autor: Michael C. Neubert
Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig hat am 11.07.2007 eine Entscheidung zur Erschließungsbeitragspflicht in Ostdeutschland getroffen und damit die Voraussetzungen, unter den Erschließungsbeiträge erhoben werden können, präzisiert (BVerwG 9 C 5.06).
Gemäß § 242 Abs. 9 Satz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) können für Erschließungsanlagen oder deren Teile, die vor dem Wirksamwerden des Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland bereits hergestellt waren, Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden, sondern nur – in der Regel niedrigere – Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz des jeweiligen Landes. Nach Satz 2 der Vorschrift sind Erschließungsanlagen oder deren Teile bereits hergestellt, wenn sie vor dem genannten Zeitpunkt “einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertig gestellt” waren.
Dazu auch die Presseerklärung des BVerwG.
Wer einen Erschließungsbeitragsbescheid erhält, sollte daher genau prüfen, wann seine Straße erstmals ausgebaut wurde und welchen Zustand sie vor dem 03.10.1990 hatte.


















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