Nutzen von Tauschbörsen sei Bagatellkriminalität
Donnerstag, 26. Juli 2007 | Autor: Michael C. Neubert
So meint zumindest das Amtsgericht Offenburg (Beschluss vom 20. Juli 2007; Az. 4 Gs 442/07).
Das Amtsgericht Offenburg hat der dort ansässigen Staatsanwaltschaft wegen “offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit” untersagt, eine Provider-Anfrage zur Ermittlung der IP-Adresse eines mutmaßlichen Tauschbörsennutzers zu stellen. Das Anbieten von wenigen urheberrechtlich geschützten Musikstücken per Tauschbörsen-Client sei “der Bagatellkriminalität zuzuordnen”, erklärte das Gericht.
Weitere Einzelheiten zum Beschluss bei heise.
Der Beschluss dürft auf Interesse bei anderen Gerichten stoßen, die vielfach schon lange überlastet und genervt sind von den vielen Massenermittlungsverfahren der Rechteinhaber.
Interessant ist auch die bei heise zusammengefasste Begründung, in der sich das Gericht unter anderem auf eine Harvard-Studie beruft, wonach der Schaden der Musikindustrie durch Tauschbörsen gegen Null gehe.


















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