“Benutzung” eines Handys im Straßenverkehr
Dienstag, 31. Juli 2007 | Autor: Michael C. Neubert
Nach einer Entscheidung des OLG Bamberg (Urteil vom 27.04.2007, 3 Ss OWi 452/07) setzt der Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Handys (§§ 23 Abs. 1a S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO) voraus, dass das Gerät zu diesem Zweck aufgenommen oder gehalten wird. Erforderlich ist deshalb, dass die Handhabung einen Bezug zu einer Funktion des Gerätes aufweist.
Im entschiedenen Fall hatte der Betroffene das Handy nur in der Hand gehalten, nachdem es in den Fußraum auf der Fahrerseite gefallen war und er es aufgehoben hatte.
Und ich kratz mich immer mit dem Handy am Ohr – das hat auch keinen Bezug zu einer Funktion des Gerätes…


















Na, da sollte doch aber was über § 22 StVO, Nr. 102.1 BKAT zu machen sein, sind auch immerhin 35.- Teuro …