Pfändungsfehler
Freitag, 19. Oktober 2007 | Autor: Michael C. Neubert
Der Gläubiger lässt die Konten des Schuldners pfänden – bei drei Banken. Zwei Banken befinden sich am Wohnort des Schuldners, die dritte in Bonn. Der Gerichtsvollzieher am Wohnort des Schuldners war schnell – er stellt die Pfüb’s den Banken zu und informiert darüber den Schuldner. Der Gerichtsvollzieher in Bonn war offensichtlich nicht so flott. Jedenfalls war der Schuldner vorgewarnt, weil die Gläubigervertreter auf dem Pfüb alle drei Banken bezeichnet hatten. So blieb dem Schuldner noch genügend Zeit, sich um sein noch nicht gesperrtes Konto bei der Bank in Bonn zu kümmern.
Es kann also besser (aber auch teurer) sein, drei getrennte Pfüb’s zu beantragen.
*Danke für den Hinweis – Fehler korrigiert*


















Schuldner lässt die Konten des Gläubigers pfänden . Kuh melkt Bauer.
“Der Schuldner lässt die Konten des Gläubigers pfänden ”
Ist das nicht normalerweise andersrum?
Wenn es eine Widerklage gibt, warum dann nicht auch eine Widerpfändung?
Man kann trotzdem mehrere Banken in einem PfÜb pfänden, wenn man vorab die Konten bereits mit vorläufigen Zahlungsverboten dicht gemacht hat. Bei der Zustellung der vorl. Zahl.verbote kann man sich den Gerichtsvollzieher aussuchen und somit kann man vorab – bei verschiedenen Banken an verschiedenen Standorten praktisch – mit dem GV einen exakten Zustellungszeitraum vereinbaren. So dürfte dann der Schuldner das Nachsehen haben.