Urteil gegen Parkplatzbetreiber – Parker Louis

Mittwoch, 7. November 2007 | Autor: Michael C. Neubert

Die Betreiber der Parkplätze in der Dresdner Neustadt (Parker Louis GbR) sind gestern vom Amtsgericht Dresden zu 110 bzw. 90 Tagessätzen wegen versuchter Erpressung und versuchter Nötigung bzw. nur versuchter Nötigung verurteilt worden, so meldete die SZ. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Zu den Methoden der Parkplatzbetreiber gibt es bereits hier einen stark kommentierten Beitrag.

Ich selbst habe das Verfahren nicht weiter verfolgt, möchte jedoch darauf hinweisen, dass die Betreiber womöglich nicht aufgrund ihrer derzeitigen Methoden der Parkraumbewirtschaftung verurteilt wurden. Das Urteil ist zum einen nicht rechtskräftig und zum anderen heißt es noch lange nicht, dass die derzeitige Methode strafbar ist.

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Räumungsschutz mit gefälschtem neuen Mietvertrag

Dienstag, 6. November 2007 | Autor: Michael C. Neubert

Manche sind schon ganz dreist – aber es funktioniert.

Der Mieter hatte den Termin zur Zwangsräumung vom Gerichtsvollzieher mitgeteilt bekommen. Da ihm der Termin offensichtlich nicht gelegen war, beantragte er beim Gericht Räumungsschutz gem. § 765a ZPO, der ihm für zwei Wochen gewährt wurde. Grund war ein beim Gericht vorgelegter Untermietvertrag – Mietbeginn war aber erst zwei Wochen später.

Nachdem der Mieter den nach Ablauf des Räumungsschutz anberaumten Termin zur freiwilligen Räumung auch nicht wahrnahm, fragte der alte Vermieter beim angeblichen neuen Vermieter nach, mit dem der vorgelegte Untermietvertrag bestehen sollte. Die Person fiel aus allen Wolken, hatte noch nie was von dem Kerl gehört und schon gar keinen Untermietvertrag geschlossen.

Der neue Termin zur Zwangsräumung ist in einer Woche – insgesamt hat der Mieter also knapp vier Wochen Zeit gewonnen durch seine Aktion.

Wieviel Wochen oder Tagessätze ihm der gefälschte Mietvertrag bringt, bleibt abzuwarten.

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eBay: mein Artikel gelöscht

Dienstag, 6. November 2007 | Autor: Michael C. Neubert

Ich hatte schon viele Anfragen von eBay-Mitgliedern, deren Angebote von eBay gelöscht wurden. Nun hat es mich selbst getroffen. Ich hatte einen alten PC bei eBay zum Verkauf angeboten. Das Angebot wurde “wegen unzulässigem Artikel beendet” und “wegen: Verstoß gegen Urheberrecht” gelöscht.

Den PC hatte ich mit einem bestimmten Startdatum eingestellt und eBay hat den Artikel vor dem offiziellen Start gelöscht – eBay scannt die Angebote also selbst – hier konnte es keine “Anzeige” eines Konkurrenten geben, weil die Auktion noch nicht sichtbar war.

Die Löschung war grundsätzlich korrekt – ich hatte den PC mit Windows XP “zum testen” aber ohne Lizenz angeboten.

Nach der Löschung habe ich XP vom PC entfernt und eine alte Win98-Version installiert – dazu konnte ich eine Lizenz mit anbieten – meine XP-Lizenz brauche ich noch.

Interessant war, dass ich das Angebot mit der Änderung hinsichtlich der Win-Lizenz wieder einstellen wollte, was mir jedoch nicht gelang. Auf Nachfrage bei eBay teilte man mir mit, dass die Neueinstellung grundsätzlich möglich sein und dies nicht überwacht werde – ich musste nur den Cache löschen und es funktioniert. Danke!

Grundsätzlich eine nette und auch persönliche Kommunikation mit eBay.

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Machtlos gegen Abbuchungen?

Dienstag, 6. November 2007 | Autor: Michael C. Neubert

Abbuchung trotz Widerruf – Lastschrift ohne Einzugsermächtigung

Einer Mandantin werden im Lastschriftverfahren immer wieder monatliche Beiträge von ihrem Konto abgebucht, obwohl sie der Auffassung ist, dass der Abbuchende dazu nicht mehr berechtigt ist.

Nun sind mir diese beiden Lastschriftverfahren bekannt:

Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Zahlende dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung von seinem Konto einen Betrag einzuziehen. Die Bank prüft das Vorliegen der Einzugsermächtigung selbst regelmäßig nicht – deswegen hat der Zahlende die Möglichkeit dieser Lastschrift ohne Angaben von Gründen zu widersprechen und erhält den entsprechenden Betrag seinem Konto gut geschrieben (mehr zur Lastschriftrückgabe und der vermeintlichen 6-Wochen Frist hier).

Den Abbuchungsauftrag erteilt der Zahlungspflichtige in der Regel seiner Bank und teilt ihr mit, dass der Zahlungsempfänger von seinem Konto abbuchen darf. Lastschriften für die ein Abbuchungsauftrag vorliegt, können grundsätzlich nicht zurück gebucht werden.

Der Abbuchungsauftrag kann nur für zukünftige Lastschriften gegenüber der Bank widerrufen werden. Dann handelt es sich nicht mehr um Lastschriften, die über einen Abbuchungsauftrag gedeckt sind, sondern um solche, die nach den Regeln der Einzugsermächtigung behandelt werden – dann ist also eine Rücklastschrift wieder möglich.

Nun hat meine Mandantin der Bank niemals einen Abbuchungsauftrag erteilt. Allerdings hat sie dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, die der als “Abbuchungsauftrag” bezeichnet. Zunächst zieht er jedoch normale Lastschriften. Als meine Mandantin eine davon zurück buchen lässt, stellt er irgendwie auf “Abbuchungsauftrag” um und eine Rücklastschrift ist nicht mehr möglich. Die Bank (Sparkasse) meint, sie könne nicht verhindern, dass weiter vom Konto meiner Mandantin abgebucht wird und eine Rücklastschrift nicht möglich sei. Sie solle sich an einen Anwalt wenden. So weit, so gut.

Ich frage mich nur, von welcher rechtlichen Grundlage die Bank hier ausgeht. Einzugsermächtigung ist auszuschließen, sonst könnte meine Mandantin die Lastschrift zurück gehen lassen. Beim Abbuchungsauftrag, der eigentlich gar nicht vorliegt, könnte meine Mandantin diesen gegenüber der Bank widerrufen. Aber auch diese Möglichkeit scheint die Bank nicht zu sehen. Deren Rat an meine Mandantin war, dass Konto auf Null zu fahren oder zu löschen bzw. zu kündigen.

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