Abbuchung trotz Widerruf – Lastschrift ohne Einzugsermächtigung
Einer Mandantin werden im Lastschriftverfahren immer wieder monatliche Beiträge von ihrem Konto abgebucht, obwohl sie der Auffassung ist, dass der Abbuchende dazu nicht mehr berechtigt ist.
Nun sind mir diese beiden Lastschriftverfahren bekannt:
Bei der Einzugsermächtigung erteilt der Zahlende dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung von seinem Konto einen Betrag einzuziehen. Die Bank prüft das Vorliegen der Einzugsermächtigung selbst regelmäßig nicht – deswegen hat der Zahlende die Möglichkeit dieser Lastschrift ohne Angaben von Gründen zu widersprechen und erhält den entsprechenden Betrag seinem Konto gut geschrieben (mehr zur Lastschriftrückgabe und der vermeintlichen 6-Wochen Frist hier).
Den Abbuchungsauftrag erteilt der Zahlungspflichtige in der Regel seiner Bank und teilt ihr mit, dass der Zahlungsempfänger von seinem Konto abbuchen darf. Lastschriften für die ein Abbuchungsauftrag vorliegt, können grundsätzlich nicht zurück gebucht werden.
Der Abbuchungsauftrag kann nur für zukünftige Lastschriften gegenüber der Bank widerrufen werden. Dann handelt es sich nicht mehr um Lastschriften, die über einen Abbuchungsauftrag gedeckt sind, sondern um solche, die nach den Regeln der Einzugsermächtigung behandelt werden – dann ist also eine Rücklastschrift wieder möglich.
Nun hat meine Mandantin der Bank niemals einen Abbuchungsauftrag erteilt. Allerdings hat sie dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, die der als “Abbuchungsauftrag” bezeichnet. Zunächst zieht er jedoch normale Lastschriften. Als meine Mandantin eine davon zurück buchen lässt, stellt er irgendwie auf “Abbuchungsauftrag” um und eine Rücklastschrift ist nicht mehr möglich. Die Bank (Sparkasse) meint, sie könne nicht verhindern, dass weiter vom Konto meiner Mandantin abgebucht wird und eine Rücklastschrift nicht möglich sei. Sie solle sich an einen Anwalt wenden. So weit, so gut.
Ich frage mich nur, von welcher rechtlichen Grundlage die Bank hier ausgeht. Einzugsermächtigung ist auszuschließen, sonst könnte meine Mandantin die Lastschrift zurück gehen lassen. Beim Abbuchungsauftrag, der eigentlich gar nicht vorliegt, könnte meine Mandantin diesen gegenüber der Bank widerrufen. Aber auch diese Möglichkeit scheint die Bank nicht zu sehen. Deren Rat an meine Mandantin war, dass Konto auf Null zu fahren oder zu löschen bzw. zu kündigen.
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