Freisprecheinrichtung ist kein Handy
Montag, 11. Februar 2008 | Autor: Michael C. Neubert
Für das Aufnehmen einer Freisprecheinrichtung (hier wohl Bluetooth-Freisprecheinrichtung) kann kein Bußgeld nach § 23 Abs. 1a StVO verhängt werden.
In dem vom OLG Bamberg (05.11.2007, 3 Ss OWi 744/07) gefassten Beschluss ging es um ein Bußgeld, welches verhängtes wurde, weil der Fahrerer die zunächst an der Sonnenblende angebrachte Freisprecheinrichtung während eines Gesprächs wegen einer Funktionsstörung in die Hand nahm und diese zum Telefonieren an sein Ohr hielt.
Nach dem Wortsinn des § 23 Abs. 1a StVO verbiete es sich nach Auffassung des OLG, eine Freisprecheinrichtung mit einem Mobiltelefon gleichzusetzten, weswegen eine Verurteilung ausgeschlossen ist.
Bleibt für mich die Frage, wo der große Unterschied zwischen einer Bluetooth-Freisprecheinrichtung und einem in § 23 Abs. 1a StVO erwähnten “Hörer des Autotelefons” sein soll. Der Hörer ist mit einem Kabel mit dem Handy verbunden, die Freisprecheinrichtung via Bluetooth. Das Gefährdungspotential bei Hörer mit Strippe und Freisprecheinrichtung ohne Strippe dürfte etwa gleich groß sein.


















Die Freisprecheinrichtung ist eben kein Handy – und das Analogieverbot sollte zumindest Anwälten heilig sein!
Das etwa gleich große Gefährdungspotential von Freisprecheinrichtung zu Mobiltelefon – das wohl unzweifelhaft besteht – ist auch durch viele andere Situationen gegeben, exemplarisch sei nur Essen oder das Anzünden einer Zigarette während der Fahrt genannt. Auch diese Handlungen sind jedoch nicht unter die Benutzung eines Mobiltelefons fassbar. Nur der Sinn und Zweck einer Norm, der hier an sich ja durchaus nachvollziehbar ist, gestattet noch keine Auslegung über den Wortsinn hinaus. Für alles andere ist nicht die Justiz, sondern der Gesetzgeber gefordert.