Vernehmung eines Zeugen über ein belauschtes Telefonat
Samstag, 1. März 2008 | Autor: Michael C. Neubert
Aus gegebenem Anlass habe ich mir das Urteil des BGH zur Verwertbarkeit von mitgehörten Telefongesprächen rausgesucht: BGH Urteil vom 18.02.2003, XI ZR 165/02
In einer Verhandlung am Freitag hatte die Richterin von selbst Bedenken gegen die Vernehmung der von der Gegenseite benannten Zeugin angemeldet. Einen Teil der von Ihr zu bezeugenden Aussagen konnte sie nur durch Mithören eines Telefongesprächs erfahren haben. Es wurde auch sofort eingeräumt, dass der Gesprächspartner nicht darüber informiert wurde, dass jemand mithört.
Leitsätze
a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG – u.a. – geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.
b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.
c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen.
d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.


















Die Handhabung dieses Urteils ist auch so eine Sache auf die man sich nicht verlassen kann. Wird von den Richtern sehr unterschiedlich gehandhabt. Mal wird der Zeuge gehört mal nicht…
Die Richterin war sich auch noch nicht sicher und hat einen Entscheidungstermin anberaumt – nun kommt entweder ein Urteil oder doch der Beweisbeschluss…