Verwerfung meines Einspruchs mangels Vollmachtsvorlage
Dienstag, 25. März 2008 | Autor: Michael C. Neubert
Heute schreibt mir das Landratsamt Muldentalkreis
Ihr Einspruch ist zunächst fristgemäß in der Behörde eingegangen. Sollten Sie nicht bis spätestens 09.04.2008 Ihre Bevollmächtigung nachgewiesen haben, werde ich diesen als unzulässig verwerfen (§ 67 OWiG).
Die Bevollmächtigung hatte ich wie immer anwaltlich versichert. Auch wenn ich den Einspruch nach Akteneinsicht zurücknehmen werde, muss ich die Sachbearbeiterin auf das Vollmachtsblog hinweisen.


















Tja, manche wissen es, mache lernen es und manche lernen’s nie – abgesehen davon, dass weder § 67 OwiG noch die dort in Bezug genommenen §§ 297 -300, 302 StPO irgend etwas über die Vollmachtsvorlage sagen.
@ RA JM
Vielen Dank für die Zusammenstellung der einschlägigen Rechtsprechung – so ist das Antwortschreiben deutlich schneller erstellt.