SächsNSG – Verfassungsgerichtshof erlaubt Rauchen in der Ein-Mann-Kneipe
Freitag, 28. März 2008 | Autor: Michael C. Neubert
Mit Beschluss vom heutigen Tage setzte der Verfassungsgerichtshof § 2 Abs. 2 Nr. 8 des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes bis zur Entscheidung über die in der Hauptsache noch anhängigen Verfassungsbeschwerden außer Anwendung, soweit das Rauchverbot Ein-Raum-Gaststätten erfasst, in denen neben dem Inhaber keine weiteren Personen im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind und in deren Eingangsbereich deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Rauchverbot nicht gilt.
Das dürfte diese Mandantin freuen, sorgt aber noch lange nicht für Rechtsklarheit. Zur Frage der “abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten†(§ 3 Nr. 3 SächsNSG) habe ich unterschiedliche Erfahrungen gemacht. In einem Autobahnrasthof war der Raucherraum zwar abgetrennt, jedoch stand die Tür offen und der Raum war wohl nicht belüftet – der Nichtraucherraum war deutlich verqualmt. Im Brazil hier in Chemnitz ist die oberste Etage eine Smokers-Lounge und komplett offen zum Nichtraucherbereich – allerdings ist die Lüftung so gut, dass dies im Nichtraucherbereich keiner merkt und riecht.
Eine Frage dürfte jetzt sein, in welcher Ein-Raum-Kneipe “neben dem Inhaber keine weiteren Personen im laufenden Gastronomiebetrieb tätig sind” und was dies überhaupt bedeutet. Reicht es, wenn der Inhaber allein hinter der Theke steht oder darf er auch keine weiteren Personen in der Küche beschäftigen.
Wieviele Kneipen gibt es denn, in denen nur eine Person arbeitet – ich kenne keine.
Nachtrag: Heute in einer Chemnitzer Cocktailbar – es wurde geraucht und es standen zwei Personen hinter der Bar. Da fällt mir noch eine Möglichkeit ein – die Mitarbeiter zu Teilhabern machen und schon ist es eine Kneipe in denen nur der oder die Inhaber arbeiten.


















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