jamba Partner Tracker

Sonntag, 2. März 2008 | Autor: Michael C. Neubert

jamba bewirbt gerade eine Funktion namens “Partner Tracker” – im Zielgruppen-TV laufen Werbespots dafür.

Zuerst die gute Nachricht:
Partner Tracker ist “nur” ein Spiel und wird auf der Internetseite von jamba auch als solches verkauft. jamba schreibt in der Beschreibung dazu:

PS: Die Software benötigt kein Internet und benutzt keine GPS Technologie. Diese Software dient lediglich zu Unterhaltungszwecken. Es findet keine echte Aufenthaltsortsbestimmung statt.

Zuvor wird aber sugerriert, das “Spiel” funktioniere tatsächlich:

Suche deine Liebsten und finde heraus was sie machen.
Wolltest du nicht schon immer wissen was dein Schatz macht, während du nicht in der Nähe bist? Noch besser: Zeige deinen Freunden wo Ihre Partner sind und was sie im Moment wirklich tun! Einfach die Nummer eingeben, tracken und schon zeigt es dir dein Handy. Mit dieser coolen Software bist du garantiert der Held jeder Party! Ein Riesenspaß für alle! Neugierig? Worauf wartest du?! Hol’ Dir jetzt den Partner Tracker!

Im TV-Spot bewirbt jamba die Funktion mit dem Spruch: “Verarsche Deine Freunde” und schreibt im Kleingedruckten dazu “Spaßapplikation – datenschutzkonform, da Simulation”.

“Verarscht” wird aber eher der Verbraucher, der für 3,99 EUR oder 4,99 im Abo eine Applikation erhält, die zum Glück nicht so funktioniert, wie mancher dies vielleicht glaubt.
Außerdem besteht die Gefahr, dass der spielerische Umgang mit einer Applikation, die – wenn sie denn funktionieren würde – gegen die informationelle Selbstbestimmung verstoßen würde, zu einer allmählichen Akzeptanz solcher Methoden in der Wirklichkeit führt und die Sensibilität der Bevölkerung für den Datenschutz gänzlich verloren geht.

Mehr dazu auch bei der FAZ.

Nachtrag:
Übrigens lief kurz nach der Werbung für den Partner Tracker ein Spot von bobmobile.de für deren Applikation Mobile Spy, die wohl kein Spaß mehr ist, sondern tatsächlich funktioniert. Bei Mobile Spy soll zwar vorher die Einverständniserklärung des Überwachten erforderlich sein, macht die Sache aber trotzdem nicht sicher. Wie einfach ist dieses “Einverständnis” des Partners abgegeben, wenn der gerade mal sein Handy irgendwo liegengelassen hat.

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Vernehmung eines Zeugen über ein belauschtes Telefonat

Samstag, 1. März 2008 | Autor: Michael C. Neubert

Aus gegebenem Anlass habe ich mir das Urteil des BGH zur Verwertbarkeit von mitgehörten Telefongesprächen rausgesucht: BGH Urteil vom 18.02.2003, XI ZR 165/02

In einer Verhandlung am Freitag hatte die Richterin von selbst Bedenken gegen die Vernehmung der von der Gegenseite benannten Zeugin angemeldet. Einen Teil der von Ihr zu bezeugenden Aussagen konnte sie nur durch Mithören eines Telefongesprächs erfahren haben. Es wurde auch sofort eingeräumt, dass der Gesprächspartner nicht darüber informiert wurde, dass jemand mithört.

Leitsätze

a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG – u.a. – geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.

b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.

c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen.

d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

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