Anerkenntnis gegen Anzeige
Donnerstag, 11. Dezember 2008 | Autor: Michael C. Neubert
Mein Mandant hatte durch mich vortragen lassen, dass er den streitgegenständlichen Vertrag nicht unterschrieben habe – am fraglichen Tag habe er lediglich die Abnahme einer zuvor in Auftrag gegebenen Handwerkerleistung unterzeichnen wollen. Er war sich auch sicher nichts weiter als die Abnahmeprotkolle unterzeichnet zu haben. Wenn, so sagte er weiter, sei ihm der Vertrag untergeschoben worden. Weil er es nicht besser wusste und ihm kein Original vorlag trugen wir vor, es könnte sich bei der Unterschrift auf dem Vertrag eventuell nur um einen Durchsschlag handeln.
In der Verhandlung wurde das Original des Vertrages vorgelegt und mein Mandant räumte sofort ein, es handele sich um seine Originalunterschrift, auch wenn er sich immer noch nicht erklären könne, wie die auf den Vertrag kommt.
Der Vorsitztende sah in dem vorgetragenen “untergeschobenen Vertrag” irgend eine strafbare Handlung und legte uns mit den Worten “Anerkenntnis gegen Anzeige” die Anerkennung der Ansprüche nahe.
Schon seltsame Verhandlungsmethoden, aber bei dem Richter lerne ich immer wieder dazu.
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