Ende der Internet-Abofallen?
Donnerstag, 26. März 2009 | Autor: Michael C. Neubert
Der Bundestag hat heute über einen
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
Der Entwurf sieht auch eine Änderung des § 312 d BGB vor.
Demnach soll Abs. 3 zukünftig wie folgt lauten:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch dann, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.
Dies könnte bedeuten, dass es Internet-Abofallenbetreiber künftig deutlich schwerer haben werden. Diese haben sich bislang immer auf § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB berufen, wonach das Widerrufsrecht erlischt, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers schon vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat. Wurde dem Verbraucher eine Mail mit Zugangsdaten zugesandt und hat sich der Verbraucher daraufhin eingeloggt, sollte das Widerrufsrecht erloschen sein – auch wenn meinstens keinerlei Dienstleistung in Anspruch genommen wurde bzw. angeboten wurde.
Nach dem oben zitierten Entwurf des neuen § 312 d Abs. 3 BGB würde das Widerrufsrecht nach meiner Auffassung erst erlöschen, wenn der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist – also vollständige Erbringung der Dienstleistung und vollständige Zahlung vor Ende der Widerrufsfrist. Solange der Verbraucher also noch nicht gezahlt hat, könnte er noch (innerhalb der Frist) widerrufen.
Nun gut, die Abofallenbetreiber müssten sich was Neues einfallen lassen und ich bin mir sicher, es wird ihnen einfallen.


















Weiss jemand, ab wann das Gestz in Kraft tritt und ob es auch rückwirkend gelten wird?
@birte
wann das gesetz in kraft tritt weiß ich nicht! aber “keine strafe ohne gesetz” rückwirkend wird da wohl nichts gehen!
grüsse
“…Widerrufsrecht erlischt…”
…”wenn …vollständig erfüllt”.
Wenn also einer im Voraus bezahlt hat, dann kann er nicht mehr wiederufen …
Irrtum wird damit also als Rücktrittsgrund ausgeschlossen