Profis kündigen besser selbst!
Freitag, 3. April 2009 | Autor: Michael C. Neubert
Nach einem Urteil des Amtsgerichts Gießen (Az. 712 C 47/08) dürfen professionelle Vermieter nicht vorschnell einen Rechtsanwalt für Kündigungen aufgrund von Mietrückständen einschalten – jedenfalls könne sie die Anwaltskosten dann nicht vom Mieter verlangen. Eine Kündigung auf Grundlage des § 543 Abs. 2 Nr. 3 a) BGB müssen sie schon selbst hinbekommen.
Mag ja sein, dass die professionellen Vermieter oder Hausverwalter die Kündigung hinbekommen, aber in den seltensten Fällen zieht der Mieter dann auch fristgerecht aus. Für die Räumungsklage braucht dann wohl auch ein professioneller Vermieter einen Anwalt und dann kann er es auch gleich nach entsprechenden Zahlungsrückständen an den Anwalt abgeben.


















… jedenfalls könne sie die Anwaltskosten dann nicht vom
VermMieter verlangen.Danke, habs geändert.