Gerade habe ich eine Stellenanzeige gelesen, die wie folgt beginnt:
Für die kommende Saison sucht *****
eine(n) weitere(n) Vertriebsmitarbeiter(in)
im Innen- und Außendienst der unser bestehendes, sympathisches Team ergänzt.
Wenn Du begeistert bist und begeistern kannst, jünger als 35 bist, oder Dich zumindest so fühlst, dann solltest Du Dir diese Ausschreibung genauer ansehen!
Nun ist nach § 1 AGG eine Benachteiligung wegen des Alters nicht erlaubt, was entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 1 AGG insbesondere für die Einstellung von Arbeitnehmern gilt. Damit eine Stellenanzeige als diskriminierend eingestuft werden kann, muss nicht einmal eine Altersgrenze angegeben werden. Es reicht schon, wenn man eine/n jüngere/n Mitarbeiter/in sucht:
Eine Stellenanzeige, nach der ein/e “jüngere/r” Buchhalter/in gesucht wird, enthält eine Altersdiskriminierung, weil von vornherein ältere Bewerber nicht angesprochen und damit benachteiligt werden.
LAG-SCHLESWIG-HOLSTEIN, Urteil vom 09.12.2008, 5 Sa 286/08
Vielleicht kann man sich ja auch mit 55 noch wie 30 fühlen – ich weiß es (noch) nicht. Jedenfalls wäre die Anzeige dann wohl nicht altersdiskriminierend, weil ja kein Bewerber wegen seines tatsächlichen Alters ausgeschlossen wird.
Egal, die Stellenanzeige passt zur sportlich verrückten Branche und ist mir jedenfalls viel sympathischer als eine AGG-konforme sperrige Anzeige.
Wie irrsinnig übertriebene political correctness sein kann, hat der Rechthaber gut kommentiert.
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