BAG gibt “gegenläufige betriebliche Übung” auf
Dienstag, 12. Mai 2009 | Autor: Michael C. Neubert
Das Bundesarbeitsgericht hat mit einer heute veröffentlichten Entscheidung vom 18.03.2009 – 10 AZR 281/08 – seine bisherige Rechtsprechung zur so genannten „gegenläufigen betrieblichen Übung“ aufgegeben.
Nach der bisherigen Rechtsprechung konnte eine betriebliche Übung (z.B. dreimalige Zahlung von Urlaubsgeld ohne Vorbehalt) durch eine geänderte gegenläufige betriebliche Übung beendet werden. Das BAG hat z.B. bei einer Gratifikationszahlungen angenommen, dass der Arbeitgeber durch eine geänderte Handhabung (Zahlung mit Vorbehaltserklärung) den Rechtsanspruch auf die Zahlung der Gratifikation beenden könne, wenn die Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widersprochen haben.
Das BAG hat nun in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die dreimalige widerspruchslose Annahme einer vom Arbeitgeber nunmehr unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation kann nach § 308 Nr. 5 BGB nicht mehr den Verlust eines vertraglichen Anspruchs (entstanden durch betriebliche Übung wegen vorbehaltloser Zahlung) bewirken.


















Sehr geehrter Herr Kollege,
im letzten Absatz muss es wohl heißen, die dreimalige widerspruchslose Annahme…
Mit kollegialen Grüßen Renner
stimmt, vielen Dank