Eskalationsstufe
Montag, 5. Juli 2010 | Autor: Michael C. Neubert
Von cleveren Inkassoanwälten lernen:
unser an Sie gerichtetes Mahnschreiben konnte nicht zugestellt werden, da die von Ihnen
angegebene Anschrift nicht zutreffend war. Auf unsere im Anschluß daran an Sie gesandte
E-Mail haben Sie nicht reagiert und keine Zahlungen geleistet. Ihre Akte wurde nunmehr hier in
die Prozeßabteilung zur Einleitung gerichtlicher Maßnahmen überstellt. Damit hat der
Inkassovorgang nunmehr die letzte Eskalationsstufe vor dem wohl jetzt unausweichlichen
Gerichtsverfahren erreicht.
Liebe Inkassoanwälte, wollt Ihr die “zustellfähige” Adresse meines Mandanten in Südamerika wissen?


















So fernliegend ist das nicht, wenn man sich das Urteil des OLG Frankfurt vom 03.12.2008 (19 U 120/08) ansieht: Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung liegen – für das Gericht erkennbar – nicht vor, wenn sich aus den Akten eine E-Mail-Adresse der Partei, deren Aufenthalt dem Gegner und dem Gericht nicht bekannt ist, ergibt, so dass die Partei selbst zur Bekanntgabe ihres Aufenthaltes aufgefordert werden kann.
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