Logistep – Vergleich – neue Variante der Störerhaftung

Freitag, 15. Juni 2007 | Autor: Michael C. Neubert

Die Klage des Musiklabels 3p von Moses Pelham gegen meinen Mandanten wurde durch einen Vergleich beendet.
Meinem Mandanten wurde vorgeworfen ein Musikstück des Labels in einem Peer-to-Peer Netzwerk zum Upload zur Verfügung gestellt zu haben.

Leider kommt es nun doch nicht zu einer Entscheidung darüber, ob die als Beweis für die Urheberrechtsverletzung vorgelegten Daten von Logistep sich als tauglich erweisen.
Die zu zahlende Summe liegt weit unter dem Betrag von 400,00 EUR, der mit der Abmahnung als Gesamtschaden gefordert wurde (Schadenslizenz + Anwaltskosten jeweils pauschl) und damit natürlich noch weiter unter dem eingeklagten Betrag. Auch wenn das Ergebnis nicht ganz befriedigt und uns eine Urteil lieber gewesen wäre, so war es wohl eine vernünftige Entscheidung.

Die  Anwälte von 3p waren überzeugt, dass ihnen der Nachweis der Urheberrechtsverletzung mittels der von Logistep gesammelten Daten gelingen würde. Den Vergleich boten sie nur deshalb an, weil es sich vorliegend um eine wohl noch nicht gerichtlich geklärte Konstellation der Störerhaftung handelte. Wir hatten vorgetragen, dass keinesfalls der Beklagte und Anschlussinhaber das Musikstück angeboten haben kann, sondern allenfalls seine 14 und 15 Jahre alten Geschwister. Der “große Bruder” hatte damit auch nicht seine Prüfpflichten verletzt, weil er nach unserer Auffassung nicht verpflichtet ist, seine Geschwister zu überwachen.

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Abmahnung durch Steinhöfel und die Reaktionen

Mittwoch, 8. November 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Der MediaMarkt Anwalt Steinhöfel steht derzeit unter heftiger Kritik: in der FAZ, im Spiegel, bei verbraucherrechtliches oder hier – für seine Abmahungen von OnlineShops im Auftrag von MediaMärkten. MediaMarkt wehrt sich bereits gegen die Vorwürfe.

Und wenn ich mir die Reaktion von Abgemahnten durchlese, scheinen diese Abmahnungen wohl teilweise gerechtfertigt zu sein – in den dortigen Beschreibungen ist MediaMarkt oder Steinhöfel selbst für gerichtliche Ordnungsgelder verantwortlich.

Mag sein, dass MediaMarkt seine Monopol- Marktmacht nutzt, um kleinere Anbieter auszuschalten, die ihnen zu viel Konkurrenz machen. Aber auch kleine Online-Shops, die ihre Shops für ein paar hundert Euro überprüfen lassen, ärgern sich über diejenigen, die daran sparen und sich bereits dadurch einen auf dieser Ebene entscheidenden Vorteil verschaffen – ganz abgesehen von besseren Geschäften aufgrund von rechtswidrigen Wettbewerbsvorteilen.

Sich für die “Kleinen” einzusetzen und gegen den Monopolisten zu wettern ist leicht – erst recht, wenn sich der Monopolist von der unsympathischen “Werbe- und Anwalts-Ikone” Steinhöfel vertreten lässt – aber nicht immer gerechtfertigt, weil durch seine Abmahung auch die Shop-Betreiber indirekt belohnt werden, die sich im Vorfeld anwaltlich beraten lassen und nicht erst, wenn die Abmahung im Briefkasten liegt.

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Moses Pelham lässt abmahnen

Freitag, 3. November 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Moses Pelham, Geschäftsführer der 3p Gesellschaft für Kommunikation mbH lässt über die Kanzlei Kornmeier Kollegen Urheberrechtsverletzungen abmahnen.

Dabei geht es um das Anbieten eines Liedes von Sebastian Hämer, dessen ausschließliche Nutzungsrechte bei 3p liegen, in Peer-to-Peer-Netzwerken.

Als Nachweis wird lediglich Datum, Datei, IP Adresse und Client genannt. Kein Hinweis darauf, wie man über die IP vom Provider die Adressdaten des Anbieters bekommen hat.

Bleibt zu vermuten, dass 3p und deren Anwalt mit Logistep zusammenarbeiten. Mehr dazu auch bei heise.de

Auch hier werden 150,00 EUR Schadensersatz und Anwaltskosten in Höhe von 250,00 EUR geltend gemacht sowie die Unterzeichnung der üblichen Unterlassungserklärung gefordert.

Der Betrag schmerzt vorallem Jugendliche, aber die Versuchung zu zahlen ist größer, als sich hier auf einen etwaigen Prozess einzulassen. Fraglich ist, was passiert oder bei anderen schon passiert ist, wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird und nicht gezahlt wird. Verfahren, in denen Logistep Daten zu Grunde lagen, hat es schon gegeben – auch mit Urteilen zugunsten der Inhaber der Urheberrechte. Aber nach meiner Kenntnis handelt es sich bei den 4 Urteilen um zwei Versäumnisurteile sowei ein Anerkenntnisurteil  – eine Verteidigung hat es in diesen 3 Fällen wohl nicht gegeben. Zumindest bestehen erhebliche Zweifel, ob die über Logistep ermittelten Daten der Urheberrechtsverletzer vor Gericht als Beweis standhalten würden. Die Provider sind von Logistep zumindest schon länger genervt.

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Abmahnung wegen Auftragsanfrage

Mittwoch, 4. Oktober 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Die Abmahnungen werden auch immer verrückter!

Ein Geschäftsmann möchte seinen zukünftigen Internetshop durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen und sendet per E-Mail Preisanfragen an mehrer Rechtsanwälte. In der Anfrage erklärt er, um was es ihm geht – Kontrolle der AGBs und der Widerrufsbelehrung sowie Prüfung weiterer rechtlicher Fragen, unter anderem auch zur PreisangeabeVerordnung.

Dabei gibt er einen Link an, der zu dem aktuellen “Test-Shop” führt, welcher über die normale URL noch nicht zu erreichen ist, um die aktuell vorhandenen AGB’s etc. einsehen zu können.

Zweifel daran, dass es sich tatsächlich um eine Anfrage handelt, ergaben sich aus der E-Mail eigentlich nicht. Ich habe auch geantwortet und den Auftrag erhalten.

Der Kollege Markus Philipp Förster aus Trier sah das offensichtlich ganz anders – für Ihn war die Anfrage SPAM und er sendet anstatt einem Angebot eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und Kostennote (Streitwert: 10.000,00 EUR).

Offensichtlich war der Kollege der Ansicht, mit einer Abmahung lasse sich hier leichter mehr Geld verdienen als mit der Annahme des Auftrages.

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Wieder mal eBay Abmahnung

Samstag, 20. Mai 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Eine Mandantin wurde von der Kanzlei Moser abgemahnt. Eigentlich passt fast alles – der Abmahngrund ist zumindest nicht ganz abwägig – keine Widerrufsbelehrung, obwohl Unternehmereigenschaft vermutet werden könnte- und auch der Streitwert ist mit 2.000.00 € zumindest nicht utopisch – obwohl ich mir da bei einem Artikel für 1,55 € nicht ganz sicher bin.
Aber die Abmahner bemühen sich nicht einmal zu behaupten, Ihre Mandantschaft sei Mitbewerber meiner Mandantin. Es wird lediglich eine An- und Verkauf Klitsche Firma benanannt, die angeblich auch bei ebay handle. Die Firma lässt sich zumindest im Internet nicht finden und Beispiele für die Mitbewerber-Eigenschaft werden auch nicht genannt. Kann man einen gewissen Mindeststandard bei Abmahnungen nicht wenigstens verlangen – so weiß man ja noch nicht mal, ob es sich wirklich lohnt, auf die Abmahnung zu reagieren.

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Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Mittwoch, 9. November 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bei ebay sind ja sehr beliebt und teilweise auch berechtigt.
Wenn allerdings bei Zitierung von § 357 Abs. 2 BGB versehentlich anstatt ein Betrag von 40,00 € der Betrag von 50,00 € genannt wird, wobei die Widerrufsbelehrung ansonsten in Ordnung ist, dürfte fraglich sein, ob dadurch bereits die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschritten ist. Außerdem scheint der Gegenstandswert von 25.000,00 € bei diesem Verstoß weit überzogen.

Hinzu kommt, dass der Abmahnende Wettbewerber selbst keine oder unvollständige Widerrufsbelehrungen angibt – allerdins nur bei Artikeln, die mein Mandant nicht anbietet – fraglich ist daher, ob bei diesen Artikeln ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

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