ACHTUNG – ACHTUNG – ACHTUNG – ACHTUNG
Da dieser Blog-Eintrag mit seinen bislang weit über 150 Kommentaren für einen “Neuling” nicht mehr ganz übersichtlich ist und eventuell für mehr Verwirrung als für Klarheit sorgt, habe ich die “Sache mit den Parkplätzen in der Dresdner Neustadt” nochmal zusammengefasst.
Und hier gibts die Zusammenfassung!
ACHTUNG – ACHTUNG – ACHTUNG – ACHTUNG
weiter im alten Text….
Heute morgen legte mir mein Anwalt in der Wahlstation den Brief eines Dresdner Kollegen vor, der den Betreiber eines privaten Parkplatzes vertritt. Es entwickelte sich gleich eine heftige Diskussion über dessen Inhalt. Ich war auch nicht ganz unvorbereitet, da mein Cousin den gleichen Brief bereits erhalten hatte und ich schon etwas recherchiert hatte.
Zum Hintergrund:
In Dresden betreibt eine Privatperson (oder Firma) in einer Häuserlücke einen Parkplatz. Der Betreiber hat keine Schranke aufgestellt sondern einen Parkscheinautomaten, wie man ihn auch von öffentlichen Parkplätzen kennt. Aus eigener Erfahrung glaube ich mich daran zu erinnern, dass am Automaten ein Hinweis angebracht ist, dass Parken ohne gültigen Parkschein 40,- € kostet. Ich habe auch selbst gesehen, dass “Parküberwacher” Fotos von Autos gemacht haben, die ohne gültigen Parkschein abgestellt waren.
Nun hat der Eigentümer oder Betreiber des Parkplatzes an die Halter von Fahrzeugen, die ohne gültigen Parkschein abgestellt waren, Briefe mit der Aufforderung zur Zahlung von 40,- € verschickt.
Diejenigen, die darauf nicht reagierten, haben dann (etwa 1 Monat später) den oben erwähnten Brief eines Anwalts erhalten. Auch dieser fordert zur Zahlung der 40,- € auf – zzgl. nun noch 10,- € für die Halterfestellung, diverse Auslagen und Anwaltsgebühren – die Summe beträgt nunmehr ca. 100,- €.
Nun hat sich uns heute morgen die Frage gestellt, ob dieser Zahlungsanspruch tatsächlich besteht und durchsetzbar ist.
Sicherlich kann davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Betreiber des Parkplatzes und dem Fahrer des Pkw zumindest konkludent ein Mietvertrag zustande kommt. Lässt nun jemand seinen Pkw mit abgelaufenem Parkschein weiter stehen, so verletzt er seine Pflichten aus dem Mietvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig. Allerdings müsste er den tatsächlichen Schaden doch eigentlich nachweisen – fraglich ob wirklich ein Schaden in Höhe von 40,- € entstanden ist – einen pauschalisierten Schadensersatz kann er aber doch sicher nicht verlangen. Seltsam auch, dass erst im zweiten anwaltlichen Schreiben die Kosten für eine Halterfeststellung geltend gemacht werden – schon für das erste Anschreiben musste doch der Halter ermittelt werden – wie bekommt eigentlich eine Privatperson oder eine Firma die Halterinformationen??
Das Hauptproblem ist aber wohl eher, dass hier doch keine Halterhaftung besteht. Der Parkplatzbetreiber muss ja wissen, mit wem er einen Mietvertrag geschlossen hat und kann höchsten diesen in Anspruch nehmen. Wenn nun der Halter des Pkw behauptet, er habe den Wagen an dem Tag nicht gefahren….
So kann es also eigentlich nicht gehen.
Dann bleibt eventuell noch Hausfriedensbruch durch Abstellen des Pkw ohne Einwilligung des Parkplatz-Betreibers. Hierfür kann vielleicht der Halter verantwortlich gemacht werden – aber wieviel solche Hausfriedensbruch-Anzeigen wird sich die Staatsanwaltschaft wohl gefallen lassen…
Ich bin wirklich auf andere Meinungen gespannt!!!
ACHTUNG – ACHTUNG – ACHTUNG – ACHTUNG
Da dieser Blog-Eintrag mit seinen bislang weit über 150 Kommentaren für einen “Neuling” nicht mehr ganz übersichtlich ist und eventuell für mehr Verwirrung als für Klarheit sorgt, habe ich die “Sache mit den Parkplätzen in der Dresdner Neustadt” nochmal zusammengefasst.
Und hier gibts die Zusammenfassung!
ACHTUNG – ACHTUNG – ACHTUNG – ACHTUNG
Nicht unerwähnt lassen möchte ich das Risiko für den Fahrzeughalter, dass er am Ende doch zahlen muss, falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.
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