ebay: Bilderklau

Sonntag, 8. Januar 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Das Dass man bei ebay die eigenen Angebote nicht mit fremden Fotos bewerben sollte, hat sich doch eigentlich schon rumgesprochen – dachte ich. Jetzt legte mir ein Mandant jedoch Screenshots von ebay-Auktionen vor, die nachweisen, dass ein Konkurrent erst bei meinem Mandanten gekauft hat und dann den Artikel mit der gleichen Beschreibung und den gleichen Fotos wieder eingestellt hatte . Die Fotos hatte mein Mandante sogar mit seinem Logo versehen – der Käufer hat sich lediglich die Mühe gemacht, bei zwei Fotos zu versuchen, das Logo zu entfernen. Und bei einer anderen Auktion hat er sich die Fotos noch nicht mal heruntergeladen sondern einfach Fotos auf dem Server meines Mandanten verlinkt – erst als mein Mandant die Fotos mit “die sind geklaut” markierte, hat er den Link geändert.

Weil er selbst daraus nichts gelernt hat, hat er sich nun eine Abmahnung verdient.


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Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Mittwoch, 9. November 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Abmahnungen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen bei ebay sind ja sehr beliebt und teilweise auch berechtigt.
Wenn allerdings bei Zitierung von § 357 Abs. 2 BGB versehentlich anstatt ein Betrag von 40,00 € der Betrag von 50,00 € genannt wird, wobei die Widerrufsbelehrung ansonsten in Ordnung ist, dürfte fraglich sein, ob dadurch bereits die Erheblichkeitsschwelle des § 3 UWG überschritten ist. Außerdem scheint der Gegenstandswert von 25.000,00 € bei diesem Verstoß weit überzogen.

Hinzu kommt, dass der Abmahnende Wettbewerber selbst keine oder unvollständige Widerrufsbelehrungen angibt – allerdins nur bei Artikeln, die mein Mandant nicht anbietet – fraglich ist daher, ob bei diesen Artikeln ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

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Sperrung wegen Verstoßes gegen ebay AGB’s

Donnerstag, 13. Januar 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Den Mandanten wurde das neu eingerichtete ebay Account sofort wieder gesperrt. Angeblich waren die Anmeldedaten identisch mit den Daten eines bereits gesperrten Accounts. Wer einmal gesperrt ist, darf sich bekanntlich unter neuem Benutzername nicht wieder anmelden.
Ebay forderte zur Identifikation eine beglaubigte Ausweiskopie, schaltete nach Erhalt der Kopie das Account trotzdem nicht wieder frei.
Wie will man nun nachweisen, dass die Mandanten mit dem anderen Account nichts zu tun haben und ihre Adressdaten eventuell missbraucht wurden. Sie haben ja jetzt kaum noch eine Chance, sich nochmal anzumelden.
Außerdem streite ich mich gerade noch mit der Rechtsschutz über den Gegenstandswert – ich bin im ersten Schreiben mal vom Regelwert von 4.000,- € ausgegangen, weil mir eine Schätzung bzw. Bezifferung des Wertes nun wirklich nicht möglich war.

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