AmEx lieferte keine Daten für “Mikado”

Freitag, 19. Januar 2007 | Autor: Michael C. Neubert

Wie mir der Datenschutzbeauftragte von American Express heute auf Anfrage mitteilte, lieferte das Kreditkartenunternehmen keine Kreditkartendaten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens “Mikado”.

In der Berichterstattung wurde leider die Tatsache nicht deutlich, dass die American Expresskarte auf der fraglichen Internetseite nicht als Zahlungsmittel akzeptiert wurde.

Von den Ermittlungen des Landeskriminalamtes Sachsen-Anhalt und der Staatsanwaltschaft Halle ist American Express nicht betroffen. Daher gab es uns gegenüber keine Anfrage der zuständigen Ermittlungsbehörden und es wurden keine Kreditkartendaten von American Express überprüft. American Express hat keine Kreditkartendaten an Strafverfolgungsbehören übermittelt.

American Express erklärt weiter, dass illegale Dienstleistungen nicht über American Express abgewickelt werden dürfen.

Wenn wir bei einem Händler auf illegale Aktivitäten stoßen, unterbinden wir selbstverständlich sofort die Möglichkeit, dass über American Express Transaktionen agbewickelt werden können und arbeiten mit den zuständigen Ermittlungsbehörden zusammen.

Damit ist aber nicht gesagt, dass American Express keine Kreditkartendaten geliefert hätte, wenn auch ihre Karte von dem betroffenen Anbieter von Kinderpornographie akzeptiert worden wäre.

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dein-fuehrerschein.com / dein-test.com der First Online Services AG

Freitag, 5. Januar 2007 | Autor: Michael C. Neubert

Schon wieder ein fragwürdiges Angebot für welches ich gerade per E-Mail geworben wurde.

Der Preis für den Führerscheintest beträgt einmalig 64,80 EUR, was aber im Kleingedruckten ganz weit unten auf der Seite versteckt ist.

Ganz toll ist auch der Kundenservice und seine telefonische Erreichbarkeit:

1. Informationen zum Anbieter:
Das Internetangebot www.Dein-Fuehrerschein.com ist ein Dienst der

First Online Services AG
Kantstrasse 14
CH – 8044 Zürich

Kontakt:
Telefon: + 49 – (0)180 / XXXX
Fax: + 49 – (0)180 / XXXX
E-Mail: Info @ Dein- Fuehrerschein.com

Hier können Sie auch Ihre Beanstandungen vorbringen.

Also Finger weg!

Zuvor schon bei Lawgical – danke für den Hinweis!

Hier kann man auch kostenlos ein paar Führerscheinfragen durchgehen.

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Flirt-Test auf flirten-lernen.com und wie-flirtest-du.de

Montag, 18. September 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Wie auch immer ich in den E-Mail-Verteiler von flirten-lernen .com geraten bin (sollte mir das zu denken geben?), zumindest habe ich heute per E-Mail eine Aufforderung zur Überprüfung meines Flirt-Verhaltens bekommen.

Schaut man genauer hin, so erkennt man die gleiche Masche wie bei simsen oder probenzauber – man nimmt an einem Gewinnspiel teil und stimmt irgendwelchen AGB’s zu, oder auch nicht, nach denen nach einer 14-tägigen Testphase bei fehlender Kündigung 4,00 EUR pro Monat im Voraus für 24 Monate (96,00 EUR) fällig werden sollen.

Wie schon mehrfach zu simsen geschrieben, gilt auch hier – selbst bei Teilnahme und fehlendem Widerruf innerhalb von 14 Tagen – nicht zahlen – die Post abheften und ignorieren – erst wenn tatsächlich ein Mahnbescheid oder eine Klage kommen sollten, muss reagiert weden. Aber davon ist erfahrungsgemäß nicht auszugehen.

Diesmal ist DomainInhaber übrigens ein Jean-Paul Bath aus Paris, Betreiber der Homepage ist die Alblanca Gmbh aus Basel, Geschäftsführer Beat Alder (na wenn das mal kein Fake ist), info@ wie-flirtest-du. de

Bitte diese Mail-Adresse nicht zuspammen – der Betreiber hält sich schließlich auch an die Regeln und ist sehr seriös ;-)

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Netter Versuch

Donnerstag, 13. Juli 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Mein Mandant war Höchstbietender auf einen Flat-Screen TV bei eBay – es wäre ein Schnäppchen gewesen. Der Verkäufer meldete sich auf Emails und Anrufe meines Mandanten nicht. Da er bei Abholung bar zahlen wollte, war ihm noch keine wirklicher Schaden entstanden – mehr aus Spaß schickten wir aber doch noch ein anwaltliches Aufforderungsschreiben. Und darauf reagierte der “Verkäufer” dann auch – er rief mich an und erklärte mir, dass er noch nie bei eBay gekauft oder verkauft habe und auch keine Account besitze. Er klang recht glaubhaft – ich riet ihm sicherheitshalber bei der Polizei Anzeige zu erstatten – die Sache war damit für mich erledigt. Es meldete sich wenig später noch die Polizei, die mich gebeten hat, ihr die Artikelnummer etc. der fraglichen Auktion zuzusenden – mache ich doch gerne!

Aber offensichtlich ist der “Gegner” auch noch zu einem Anwalt gegangen – der meldete sich letzte Woche und bat um Bestätigung, dass wir an unserer Forderung gegen seinen Mandanten nicht festhalten. Dieser versicherte nochmals, nie ein Account bei eBay gehabt zu haben. Schon etwas skeptisch, antwortete ich äußerst vorsichtig und teilte mit, dass weiterhin Zweifel an den Erklärungen seiner Mandantschaft bestehen, aber die Forderung “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” – ich weiß, Floskel – nicht weiter verfolgt wird.

Meine Vorsicht war nicht unbegründet, heute kam eine Anwaltsrechnung, die mein Mandant bezahlen soll – netter Versuch, aber dafür fehlt wohl eine Anspruchsgrundlage!

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Spammails im Namen von Snakecity

Donnerstag, 4. Mai 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Ich habe selbst eine solche Spammail erhalten und auch Anfragen von Lesern meines Blogs, die sich nicht sicher waren, ob die Mail nun echt ist oder doch Spam.

In der Mail wird man aufgefordert sich bei snakecity anzumelden und zu angeblichen Betrugsvorwürfen im dortigen Forum Stellung zu nehmen. Der Anfang der Mail ist nicht schlecht gemacht – mehrmals tauchte meine Domain in der Mail auf. Mehr dazu bei snakecity.cc.

Wer etwas googled und selbst die links in der Spam-Mail anklickt, findet schnell heraus, dass es nur Spam ist.

Interessant ist aber, dass die Spam-Mail gleich einen Hinweis an die Rechtsanwälte der Spam-Emfänger enthält (teilweise sehr geschmacklos):

****************************************
Hinweis an Ihren Rechtsanwalt bzw. Ihre Rechtsabteilung:

Sehr geehrter Rechtsanwalt der Gegenpartei! Bei uns ist das Internet noch ein rechtsfreier Raum, da unsere Remote-Server auf den Cocos-Inseln.cc stehen!

Ihr Mandant hat Sie beauftragt, gegen uns rechtlich vorzugehen? Dann lesen Sie sich bitte diese Seite sehr gewissenhaft durch, denn ein Misserfolg Ihrerseits ist auch ein Erfolg unsererseits.

Dieses Portal Snakecity.cc – Snakecirty.de benennt Firmen sowie deren Inhaber, deren Betrugsmaschen durch ihre eigenen Kunden durch Unzufriedenheit zum Ausdruck bringen.

Die zum Teil dramatischen Tatsachenberichte werden bei Notwendigkeit auch gerichtlich von den Kunden selbst bezeugt werden. Alle hier gemachten Aussagen beruhen auf Tatsachen.

Wenn Sie sich nun das Forum ansehen und auch sicherlich dazu Beweismittel sichern, werden Sie erstaunt sein, warum wir noch existieren. Eben aus diesem Grund sollten Sie im Interesse Ihres Mandanten Sorgfalt walten lassen und Ihrer Informationspflicht nachkommen.

Immer wieder versucht man unsere halbwegs anonyme Seite zu schliessen. Die Kosten gingen alle an die Adresse der Mandanten.

Nur zu Ihrer Beruhigung, gegen lautes Saebelgerassel und juristischem Diarrhoe sind wir chemisch gereinigt.

Ihr Mandant sollte von Ihnen den Rat bekommen, dass er Betrug in seiner Firma unterbindet, Schulden auszahlt und somit automatisch aus unserer schwarzen Liste verschwindet. Verwenden Sie lieber Ihre Ausbildung ihren Mandanten genau davon zu ueberzeugen. Er wird es Ihnen danken!

Disclaimer:
Warum wir solche Seiten im Internet pflegen und Firmen anprangern?
Damit im Internet endlich Recht und Ordnung herrscht.
Wir arbeiten ehrenamtlich und es werden weitere schwarze Listen entstehen.
Bei uns gibt es keine negativen Bewertungen. Ihre Kunden finden Sie bei Yahoo und Google ganz oben und denken sich dann ihren Teil!
Wir sind an keinem Geld sondern ausschliesslich an Email-Adressen unserer User interessiert und arbeiten uns zwecks Verbraucherschutz in Deutschland die Finger wund!

Siehe auch:

http://www.snakecirty.de/index_old.php?load=haftung

Zu guter Letzt aus unserem Forum: Falls Sie auch noch Jude sind!
“Die Juden waren doch f|r dubioses Handeln bekannt!”
03.05.2006 15:44
Olejans, Snakecity-Supporter

Lesen Sie auch aufmerksam, welche Urteile aus Deutschland uns am Arsch vorbeigehen.
AUF DEN COCOS-INSELN INTERESSIEREN UNS DEUTSCHE GESETZE EINEN DRECK!

Lachhafte Urteile:

http://www.internetrecht-rostock.de/snakecity.htm

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ebay: Textform der Widerrufsbelehrung

Dienstag, 18. April 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Bei ebay handelnde Unternehmer müssen ihren Kunden, die Verbraucher sind, ein Widerrufs- oder Rückgaberecht einräumen. Dies ist nunmehr unstreitig und ebay bietet seinen Mitgliedern auch entsprechende Textbausteine zur Verwendung an. Geklärt ist auch, dass die Widerrufsbelehrung auf der Anbgebotsseite zu lesen sein muss – ein Hinweis auf die mich-Seite oder AGB’s genügt nicht.

Nach § 312 c Abs. 2, § 355 Abs. 2 und § 356 Abs. 1 Nr. 3 BGB sind dem Verbraucher seine Recht in Textform mitzuteilen.

Die Textform ist in § 126 b BGB normiert:

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.

Fraglich ist, ob die Voraussetzungen der Textform im üblichen ebay Geschäftsverkehr gewahrt werden.
Üblich ist es, dass die Widerrufsbelehrung auf der Angebotsseite nachzulesen ist, womit die Belehrung zumindest schon mal im Arbeitsspeicher des Nutzers gespeichert ist.
Nach einem interessanten Aufsatz von Dr. Ruth Janal LL.M. in der MDR 7/2006, S. 368 ff ist es jedoch höchst umstritten, ob diese temporäre Speicherung im Arbeitsspeicher den Zugangserfordernissen der Textform genügt.
Dr. Janal vertritt die Auffassung, dass ein formgerechter Zugang in Textform allein durch das Laden einer Webseite zu verneinen ist. Denn dadurch ist nicht sichergestellt, dass der Empfänger die Belehrung auch wirklich dauerhaft und “schwarz auf weiß” erhält, was primäres Ziel der Anordnung der Textform sei. Der Arbeitsspeicher kann mit einem Klick gelöscht werden und wenn der Empfänger die ebay-Auktion z.B. in einem Internetcafé abgeschlossen hat, steht ihm der Arbeitsspeicher auch nicht mehr zur Verfügung. Außerdem erfordert die dauerhafte Speicherung der Belehrung auf der Angebotsseite immer noch ein aktives Zutun des Empfängers (drucken, speichern), wobei nicht überprüft werden kann, ob dies tatsächlich erfolgt ist.

Ihr Fazit lautet daher, dass der formgerechte Zugang in Textform nur gewahrt ist, wenn die Belehrung zumindest nach dem Vertragsschluss nochmals in Textform zugeht, sei es nun per Email oder als ausgedruckter Text.

Da die Email-Benachrichtigung von ebay über eine erfolgreiche Auktion die Widerrufsbelehrung selbst nicht enthält, empfiehlt es sich, dem Käufer diese nochmals separat per mail zu senden oder auf der Rechnung abzudrucken.

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ebay: Unterschiede bei verbotenen Artikeln

Freitag, 24. März 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Wer bei ebay europaweit oder weltweit mit Artikeln handelt, sollte sich für jedes Land vergewissern, ob seine angebotenen Artikel in diesem Land zulässig sind.

Kritisch sind hier z.B. Artikel mit nationalsozialistischen Symbolen (z.B. Hakenkreuz). Auch in Deutschland ist der Handel mit solchen Artikeln grundsätzlich untersagt.

Beispiele für unzulässige Artikel:

Artikel mit einem Abbild Adolf Hitlers und anderer NS-Größen, sowie Gegenstände, die mit einem Hakenkreuz oder anderen verfassungsfeindlichen Symbolen versehen sind. Ausgenommen hiervon sind Briefmarken und offizielle Zahlungsmittel der damaligen Zeit.

Ausgenommen sind entsprechend obigem Beispiel Briefmarken und offizielle Zahlungsmittel. Dafür gibt es in Deutschland sogar umfangreiche Kategorien.

Diese Ausnahme gilt jedoch z.B. nicht für Briefmarken in Frankreich – dort gibt es zwar auch eine Rubrik für Breifmarken aus dem Deutschen Reich – der Handel von Briefmarken, auf denen das Hakenkreuz zu sehen ist, ist jedoch grundsätzlich verboten.

eBay retire donc généralement de la vente les objets portant les insignes de telles organisations, comme les reliques du Ku Klux Klan ou les casques nazis, que ces insignes soient visibles ou cachés.

Stellt man trotzdem solche Artikel bei ebay.fr ein, so kann dies eine Löschung und letztlich auch einen Ausschluss vom Handel nach sich ziehen, auch wenn das Account in Deutschland angemeldet ist.

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simsen.de gibt langsam nach und entschuldigt sich

Donnerstag, 23. Februar 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Nachdem netzwelt und verbraucherrechtliches.de bereits über simsen.de berichtet hatten, gingen auch bei mir Anfragen wegen weiteren Forderungen und Mahnungen von simsen.de bzw. Verimount ein. Erst mehrfache emails mit Nachdruck haben zum Erfolg geführt.

Auf folgende mehrmals gesende Email:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich den am xx.xx.2006 über www.simsen.de geschlossenen Vertrag über das Versenden von SMS fristgemäß. Da die Widerrufsbelehrung Ihrerseits nicht ordnungsgemäß erfolgte, kann der Vertrag jederzeit Widerrufen werden. Eine Widerrufsbelehrung muss aktiv gestaltet sein, um wirksam zu sein. Die Widerrufsbelehrung auf www.simsen.de ist in den AGB/Teilnahmebedingungen enthalten, gilt somit als “versteckt” und ist demnach nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Der Vertrag ist hiermit widerrufen, sämtliche Zahlungsansprüche gegen mich entbehren somit jeglicher Grundlage!

Ich gehe nunmehr davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und Sie von der Geltendmachung Ihrer unberechtigten Forderung absehen. Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich die Angelegenheit an meinen Rechtsanwalt übergeben.

Mit freundlichen Grüßen

erhielt ein Betroffener letztlich diese Email von simsen.de:

Sehr geehrter Kunde,

aus Kulanzgründen wurde Ihr Vertrag gekündigt, betrachten Sie die Sache als erledigt.
Es bestehen keine weiteren Forderungen von unserer Seite.
Alle etwaigen E-Mails und Rechnungen sind ab sofort als gegenstandslos zu betrachten.
Verimount entschuldigt sich für alle Unannehmlichkeiten und würde sich freuen, Sie demnächst als zufriedenen Kunden begrüßen zu dürfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Simsen.de Team

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1&1 DSL Anschluss – 6.016 zahlen und nur 3.072 bekommen

Montag, 30. Januar 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Seit einigen Monaten habe ich einen DSL Anschluss von 1&1 – beantragt hatte ich einen 6.016 kbit/s Anschluss, weil bei diesem Anschluss keine Einrichtungsgebühr verlangt wurde.
Nachdem ich jetzt mal aus Interesse die Geschwindigkeit überprüft habe, wird mir lediglich eine Geschwindigkeit von 3.072 kbit/s angezeigt, diese aber stabil.
Ich habe bei 1&1 nachfragen lassen – angeblich sei derzeit aufgrund der Hardware an meinem Wohnort keine schnellere Geschwindigkeit zur realisieren. Den AGB’s sei aber zu entnehmen, dass ich bei hardwarebedingten geringeren Geschwindigkeitn trotzdem die Kosten für den 6.016 er Vertrag zahlen muss.

1&1 hätte mich ja wohl darauf hinweisen müssen – vielleicht auch noch vor der Freischaltung. Außerdem ist die Wirksamkeit einer solchen AGB-Klausel schon sehr fraglich – ich muss also für eine bestellte Leistung, die ich nachweislich nicht erhalte, trotzdem den vollen Preis zahlen – pech gehabt.
Und außerdem kann ich diese Regelung in den AGB’s nicht finden.

Da muss ich wohl mal selbst nachhacken.

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