Gegen einen meiner Mandanten wurde eine Strafbefehl wegen gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung gem. §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 143 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 MarkenG erlassen.
Mein Mandant arbeitet sporadisch für eine Firma, die bei Motorsportveranstaltungen einen Stand mit Fanartikeln betreibt. Er erhält dafür keine Provision sondern einen Festpreis pro Wochenende. Vor jedem Wochenende übernimmt er den Transporter der Firma mit dem Verkaufsstand und der Ware. Beim Auspacken bemerkte er dann, dass sich in einer Tasche mehrer T-Shirts mit “Vallentino Rossi” Aufdruck befanden, die offensichtlich keine Originale sondern Plagiate waren. Aus diesem Grund dekorierte er diese T-Shirts nicht, ließ sie aber wohl im hinteren Bereich des Standes in einer Tasche liegen. Aufgrund einer Anzeige durch den Vertreter der Markeninhaberin wurden viele Stände auf einer Veranstaltung am Sachsenring überprüft – wie die besagten T-Shirts letztlich entdeckt wurden (ob durch die Zollbeamten, weil die Shirts sichbar waren oder durch den Rechtsanwalt, der den Stand “durchsuchte”) konnte nicht ganz geklärt werden. Jedenfalls wurden die T-Shirts beschlagnahmt und ein Ermittlungsverfahren eingeleitet.
In der Verhandlung räumte der Staatsanwalt zwar ein, er gehe nicht mehr von einem gewerbsmäßigen Handeln aus aber sehe weiterhin den Besitz der Plagiate. Den Vorsatz wollte der Richter nicht ausschließen, da aufgrund der Zeugenaussage und nach seiner Überzeugung die T-Shirts zumindest sichtbar am Stand waren und der Mandant nichts getan hatte, um diese sicher dem Verkauf zu entziehen – z.B. gleich im Transporter lassen. Außerdem habe er gewusst, dass es sich um Plagiate handele.
Mich hat die Argumentation zwar nicht überzeugt, aber der Mandant war mit einer Einstellung nach 153a StPO und einer sehr geringen Geldzahlung einverstanden.
Bleibt die Konsequenz, dass sich auch das Verkaufspersonal ganz genau ansehen sollte, welche Ware sie tatsächlich anbieten.
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