Zugegeben, im Urteil des BGH (AZ: I ZR 130/01) ging es um die Europameisterschaft 2000 und nicht die aktuelle: Die UEFA versuchte sich gegen die Benutzung des Schriftzuges “EURO 2000″ durch einen Hersteller von Bällen zu wehren. Jedoch ohne Erfolg.
Die UEFA ist Inhaberin mehrer Wort-Bild Marken (siehe Urteil). Das OLG München als Berufungsgericht hat eine Verwechslungsgefahr gem. § 14 II Nr. 2 MarkenG bejaht, der BGH verneint die Verwechslungsgefahr.
Der Begriff “EURO 2000″ werde vom Verkehr als selbstverständliche Kennzeichnung der konkret stattfindenden Europameisterschaft verstanden. Der Schriftzug sei, schon wegen seiner abweichenden grafischen Gestaltung, kein betrieblicher Herkunftshinweis, sondern ein Sachhinweis. Da “EURO 2000″ überwiegend beschreibenden Inhalt habe, bestehe keine Verwechslungsgefahr, so der BGH.
Der Ball kann somit weiterrollen.
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