Handytelefonate mithören

Donnerstag, 13. März 2008 | Autor: Michael C. Neubert

Ein Mandant berichtet, dass es in letzter Zeit öfters vorgekommen sei, dass er bei Telefongesprächen im E-Plus-Netzt plötzlich fremde Gespräche mitgehört hat, er selbst aber nicht gehört wurde. Scheinbar kein Einzelfall wie die Diskussion hier zeigt und mir selbst ist das auch schon passiert. Wenn ich andere Gespräche unbemerkt mithören kann, dann können meine Gespräche sicher auch mitgehört werden – keine schöne Vorstellung.

Fragt sich, ob dieses Problem dem Kunden ein Recht zur außerordentlichen Kündigung gibt und wie er den hier vorliegenden wichtigen Grund nachweisen kann.

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Vernehmung eines Zeugen über ein belauschtes Telefonat

Samstag, 1. März 2008 | Autor: Michael C. Neubert

Aus gegebenem Anlass habe ich mir das Urteil des BGH zur Verwertbarkeit von mitgehörten Telefongesprächen rausgesucht: BGH Urteil vom 18.02.2003, XI ZR 165/02

In einer Verhandlung am Freitag hatte die Richterin von selbst Bedenken gegen die Vernehmung der von der Gegenseite benannten Zeugin angemeldet. Einen Teil der von Ihr zu bezeugenden Aussagen konnte sie nur durch Mithören eines Telefongesprächs erfahren haben. Es wurde auch sofort eingeräumt, dass der Gesprächspartner nicht darüber informiert wurde, dass jemand mithört.

Leitsätze

a) Zu dem von Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG – u.a. – geschützten Recht am gesprochenen Wort gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Kommunikationsinhalt einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll.

b) Der Schutz des Rechts am gesprochenen Wort hängt weder davon ab, ob es sich bei den ausgetauschten Informationen um personale Kommunikationsinhalte oder gar um besonders persönlichkeitssensible Daten handelt, noch kommt es auf die Vereinbarung einer besonderen Vertraulichkeit des Gesprächs an.

c) Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen.

d) Stellt die Vernehmung eines Zeugen über ein von ihm belauschtes Telefonat einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Gesprächspartners dar, kommt eine Verwertung der Aussage als Beweismittel im zivilgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht.

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