Falsche Auskunft der Rechtsschutversicherung rechtfertigt nicht die nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
Freitag, 16. November 2007 | Autor: Michael C. Neubert
Der Kläger hatte Kündigungsschutzklage erhoben und gleichzeitig die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage nach § 5 Abs. 1 KSchG beantragt.
Der Kläger hatte eine Änderungskündigung erhalten, die unter anderem folgende Passage enthielt:
Sollten wir innerhalb von drei Wochen Ihrerseits keine Rückäußerung zur Änderungskündigung erhalten, gilt das Arbeitsverhältnis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin (Datum) als beendet.
Der Kläger vertrat die Auffassung, dass es innerhalb von drei Wochen die geforderte “Rückäußerung” gab, er habe nämlich mit dem Arbeitgeber über die Konditionen des neuen Arbeitsvertrages verhandelt.
Das Gericht meinte jedoch, dass der Arbeitgeber den Kläger weder durch die Verhandlungen noch durch den oben zitierten Satz von einer rechtzeitigen Kündigungsschutzklage abgehalten haben. Der zitierte Satz habe beim Kläger auch keinen Irrtum hervorgerufen und er sei dadurch nicht arglistig von der Kündigungsschutzklage abgehalten worden.
Der Kläger hatte weiterhin vorgetragen, in einem ersten (noch rechtzeitigen) Telefonat mit seiner Rechtsschutzversicherung (RSV) sei ihm mitgeteilt worden, dass er trotz Änderungskündigung erstmal die Vergleichsgespräche abwarten solle und erst wenn er eine “ordentliche Kündigung” in der Hand halte, würde die RSV die Kosten eines Anwalts tragen. Auf die Frist des § 4 KSchG sei er nicht hingewiesen worden.
Hierzu führte das Gericht aus, dass von einem Mitarbeiter einer RSV nicht erwartet werden könne, dass er den Versicherten über die Drei-Wochen-Frist belehre. Einer RSV obliege gerade nicht die Beratung in Rechtsangelegenheiten. Die Schadensabteilung einer RSV ist daher keine zur Auskunft geeignet Stelle. Die Mitarbeiter der RSV dürften selbst keine verbindlichen Rechtsauskünfte erteilen – es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der besagen würde, in einer Schadensabteilung einer RSV seien regelmäßig Volljuristen beschäftigt.
Der Kläger konnte daher nach Auffassung des Gerichts nicht darlegen, dass er trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb der Frist von drei Wochen einzulegen.
Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 24.09.2007, Az.: 4 Ta 167/07 (5)
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