2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 7

Samstag, 3. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der 7. Klausur im Termin 2004 I

Strafrechtsklausur: Entscheidung (en) des Ermittlungsrichters fertigen

Sachverhalt ganz kurz (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

M und N kaufen von L babylonische Tonfigur „Hamurabi I“ für 200.000,- € jeweils hälftig bar bezahlt – allen war bewusst, dass Geschäft wegen Verstoß gegen Gesetz zur Beschränkung des Warenverkehrs mit Krisengebieten unwirksam war – stellt sich raus, dass Totalfälschung.

M und N wollen sich zur Wiedererlang des Geldes der Freundin des L bedienen.
Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan fahren beide in Richtung Wohnhaus Freundin – mit Auto M – M hat Schreckschusspistole geladen mit Platzpatronen dabei – N hat Machete dabei – Anruf bei Freundin von Handy um zu schauen wer noch da ist – keiner geht ran – wegen Fehlbedienung Handy nicht ausgeschaltet – Aufzeichnung auf Mailbox – Polizei hört mit, wegen rechtmäßiger Telekommunikationsüberwachung in anderer Sache – Gespräch im Wageninneren: wir machen es wie besprochen – mit Pistole und Machete abfangen – in Kofferraum – zur Hütte – L erpressen – Geld oder Freundin in Leichenschauhaus – N passt das alles nicht – er protestiert – kneift – steigt aus Wagen aus.

M führt alles weitere alleine aus – wie abgesprochen – bringt Frau in seine Hütte am See – erpresst seine 100.000,- € zurück – lässt Frau frei.

Hausdurchsuchung bei M: geladene Schreckschusspistole, Tonfigur, Sturmhaube, und Geld vergraben in Blumentopf gefunden – besitzt auch eine Hütte am See.

L bestätigt Geschehen so gut sie kann – ab dem Kofferraum waren ihre Augen verbunden – kann sich an Fahrtzeit und Hütte mit Holzfußboden und Geräusche von See erinnern.

M ist untergetaucht – Reisepapiere, Kreditkarten, Auto weg. N hat in Vernehmung ebenfalls angedeutet, sich ins Ausland abzusetzen.
M hat Brief an seine Mutter geschrieben – Geständnis – Mutter hat Brief der Polizei übergeben, weil sie glaubte dazu verpflichtet zu sein – nach Belehrung will sie ihn zurück haben – M sei unschuldig – keine weiteren Angaben.
Anwalt des M: M bestreite Überfall auf Freundin des L – Telefonüberwachung rechtswidrig, da Abhöranlage – Brief als Beweismittel ungeeignet – Geldwäschevorwurf nicht haltbar, da unklar wer Geld vergraben hat – Rückholung Kaufpreis sowieso nicht strafbar, da Anspruch auf Rückzahlung – wenn nicht, dann SchadEAnspruch – zumindest § 17 StGB – Schreckschusspistole keine Waffe – möchte Verfahrenseinstellung.

Vernehmung N: ist weitestgehend geständig – aber: hat nach Aussteigen aus Auto noch versucht die Freundin per Handy zu warnen – auf AB gesprochen – keine Telefonzelle in Sicht – Polizei zu verständigen kam ihm nicht in Sinn – will zu seinem Vater nach Moskau.

Ermittlungsrichter soll Haftfrage prüfen!

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2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 6

Samstag, 3. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der 6. Klausur im Termin 2004 I

Strafrechtsklausur: Verfügungen der Staatsanwaltschaft – Anklageschrift (en) – Stellungnahme zu den Anträgen des Verteidigers

Sachverhalt ganz kurz (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

Beide Angeschuldigten (A und D) werden in geklautem Benz auf der Autobahn aufgegriffen.
Angeschuldigter A: Aus Ukraine eingereist um Auto, das vorher in Deutschland von „Diebesbande“ (4 Personen) für Händler in der Ukraine geklaut worden war, in die Ukraine zu fahren – sollte 1000,-€ dafür bekommen.
Hat sich mit ukrainischem Reisepass ausgewiesen – Bild vom Bruder eingeklebt. Hatte deutsche Aufenthaltserlaubnis (Totalfälschung) in Kiew gekauft und mit nach Deutschland gebracht. Beide Papiere + ukrainischer Führerschein sichergestellt. Hat 500,-€ bar einstecken – beschlagnahmt.
Bei Ermittlungsrichter keine Aussage – vorher Mandat an Anwalt – Aussage bei Polizei – wusste, dass Auto in Deutschland geklaut – kennt Namen der Diebesbande (nennt sie nicht) – gehört nicht zur Bande, lebt nicht von Diebstahl.
Schreibt aus Haft an seinen RA, dass schon mehrfach Autos geschleust – Brief wird noch unfertig in Haft beschlagnahmt.

Angeschuldigter D: Wusste nichts von geklautem Auto – kennt A nicht näher – am Abend vorher kennen gelernt – wollt nur mit nach Kiew fahren.
Gegen ihn lag aber Haftbefehl aus Stuttgart vor – hatte eine Strafe nicht angetreten – er behauptet Ladung Strafantritt nicht erhalten zu haben – wusste nur von der Verurteilung.
A bestätigt, dass er D nur zufällig mitgenommen hat.

Versicherung verlangt Herausgabe des gestohlenen Autos.

LKA Stuttgart hatte Diebesbande beobachtet – leben von Diebstahl oder Ankauf – Diebstahl des Autos wurde von Informant beobachtet – dieser ist jetzt tot.

Anwalt von A will: sichergestellter Brief aus der Haft zurückgeben – 500,- € zurück, da eigenes Geld des Mandanten – Pass und Aufenthaltserlaubnis zurück – gegen Sicherstellung PKW keine Einwende aber nicht an Versicherung herausgeben – Herausgabe des Führerscheins – D wurde im Übrigen nach der Festnahme nicht dem Richter vorgeführt

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2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 5

Freitag, 2. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der 5. Klausur im Termin 2004 I

Arbeitsrechtsklausur: Entscheidung des Gerichts – Rubrum, Kosten, Streitwertfestsetzung, Tatbestand, Rechtsmittelbelehrung erlassen

Sachverhalt (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

Kläger ist seit 1999 beim Beklagten (Einzelhändler mit Getränkemarkt – 200 Arbeitnehmer – kein Betriebsrat) beschäftigt.
Kündigung vom 9. Febr. 04 (schriftlich – Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet – Sie haben in meinem Betrieb nichts mehr zu suchen – “Die 260,- € letzten Samstag nehme ich nicht hin) – am gleichen Tag persönlich übergeben.
Kündigung wird nicht akzeptiert: sei keine Kündigung im Rechtssinne – Wort Kündigung nicht erwähnt – Kündigungsgründe nur angedeutet – lapidares Schreiben kann langjähriges Arbeitsverhältnis nicht auflösen – Kündigungsschutzklage vom 26. Febr. 04 – Niederschrift – Zustellung 3. März – neben Kündigungsschutzklage noch Klage auf Zahlung 800,- € brutto – in den Monaten Jan. bis Aug. 03 jeweils 100,- € zu wenig überwiesen.

Klageerwiderung: Klage unzulässig, Klagefrist nicht gewahrt. Klage auch unbegründet: es bestand außerordentlicher Kündigungsgrund – seit Beginn des Jahres hohe Differenzen zwischen Bestand Leergut und Kasse – 3. Jan. 04 200,-€ Pfandgeld weg – 10. Jan. 04 150,- € weg – kein Buchungsfehler – als Täter kommen vier Arbeitnehmer in Betracht – unter anderem der Kläger. 12. Jan. 04 führt Arbeitgeber ein Gespräch mit den 3 Arbeitnehmer – auf Verdacht hingewiesen – kein Ergebnis – alle bestritten – Arbeitnehmer hat noch keinen konkreten Verdacht.
An den 3 folgenden Samstagen fehlen wieder 150,- bis 300,- €. Istallation einer versteckten Videokamera zur Überwachung – Kläger nimmt am 7. Febr. 260,- € aus der Kasse und steckt sie in Hosentasche – Beweis Videoaufzeichnung.
Lohnzahlung unbegründet: tatsächlich 8×100,-€ wegen Buchungsfehler zu wenig gezahlt – aber aufgrund § 4 Haustarifvertrag verfallen (Ausschlussfristen von 3 Monaten ab Fälligkeit – bis dahin schriftlich geltend machen).

Replik: Klage nicht verfristet – Frist Kündigungsschutzgesetz gelte nur für ordentliche Kündigung – außerordentliche Kündigung sei verfristet, da Tatverdacht schon am 12. Jan. – durfte nicht bis 9.Febr. abwarten – Verdachtskündigung kann keinen Bestand haben – bestreiten der Beteiligung – Videoaufzeichnung kein zulässiges Beweismittel – Lohnfortzahlung: Haustarif gilt nicht – kein Gewerkschaftsmitglied – nicht individualvertraglich geregelt – keine Bezugnahme auf Tarifvertrag im Arbeitsvertrag – Möglichkeit der Einsichtnahme TV im Lohnbüro reicht nicht – Hinweis auf § 2 NachwG – keine Anwendung wegen Rechtsmissbrauch – bei tatsächlichem Erlöschen nach TV, Schadensersatz wegen Verstoß gegen NachweisGesetz.

1. Termin – VU gegen Beklagten Arbeitgeber – Kündigung unwirksam, Lohnanspruch besteht.

Einspruch eingelegt: Fehlen vor Gericht wird wegen Termin-Falscheintragung entschuldigt.

2. Termin: Einspruch sei verfristet gewesen (Problem: Feiertag erkennen oder Widereinsetzung von Amts wegen) – Bedenken wegen Verwertung des Videobandes – wir als Beweismittel zugelassen – Beklagter räumt ein, vergessen zu haben auf HausTV hinzuweisen.

6. Klausur folgt :-)

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Wahlfach Berufsfeld Anwaltschaft – erster Kurs in Bayern

Donnerstag, 1. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Erstmalig zum Termin 2004 I wurde den Rechtsreferendaren in Bayern die Möglichkeit gegeben, das Wahlfach “Berufsfeld Anwaltschaft” zu wählen.
Zur Vorbereitung auf die Mündliche Prüfung bietet die Rechtsanwaltskammer Bamberg einen 12-tägigen Anwaltskurs für die Referendare des Landgerichtsbezirks in Bamberg an.

Referenten waren bis jetzt der Münchner Rechtsanwalt Dudek, der über den Umgang mit Mandanten und die Rechtsformen der anwaltlichen Zusammenarbeit referierte.
Der Bamberger Rechtsanwalt Pieler führte in die Taktik der strafrechtlichen Mandatsführung ein und erläuterte die Risiken bei strafrechtlichen Mandaten.
Heute Morgen sprach der Geschäftsführer der Bamberger Rechtsanwsaltskammer, Herr Böhnlein, über das anwaltliche Berufsrecht. Er konnte schon künftige Änderungen des Berufsrechts ankündigen – unter anderem ist geplant die Beschränkung der Angabe von Tätigkeitsschwerpunkten und Interessensgebieten gänzlich wegfallen zu lassen.

Über die Möglichkeiten des anwaltschaftlichen Marketings hat heute Nachmittag Liane Schönberger von BestPress aus Aschaffenburg referiert. Sie betreut die Pressearbeit von Großkanzlein und ist Geschäftsführerin von eurojuris in Deutschland. Interessant waren die von ihr als Beispiele mitgebrachten unterschiedlichen Kanzleibroschüren – vom Hochglanzprospekt bis zur Eigenkopie. Nach ihrer Ansicht besteht bei Anwälten noch sehr viel Nachholebedarf in Sachen Marketing und Kanzleiführung bzw. Kanzleicontrolling – ein Kanzleischild allein reicht heute nicht mehr aus, um erfolgreich am Markt agieren zu können. Siehe auch folgenden Artikel von mir – Sind Sie On? (pdf)

Am Ende des Kurses werde ich nochmal eine Zusammenfassung bringen.

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2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 4

Montag, 28. Juni 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der vierten Klausur im Termin 2004 I

Kautelarklausur – Gutachten RA und Notar – bei erbrechtlichen Gestalltungsmöglichkeiten sind die in Betracht kommenden Möglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile darzustellen – Pflichtteilsrechte etc. bleiben außer Betracht

Sachverhalt (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

Teil I:
Unternehmer A, verwitwet, drei Kinder allesamt unverheiratet bzw. verwitwet.
Sein Vermögen: Familienvilla 900.000 € – bewohnt sie mit Lebensgefährtin – hauptsächlicher Vermögensgegenstand; in Villa Einrichtungsgegenstände im Wert von 150.000 €; Mietshaus in Leipzig renovierungsbedürftig 90.000 €; Wertpapiere und Geld 150.000 €

A möchte seine Angelegenheiten letztwillig regeln – ausschließlich einseitiges Testament, keine Beteiligung weiterer Personen – seine Wünsche:
1. Villa samt Einrichtungen an Lebensgefährtin (L) – L soll darüber nicht frei verfügen können – keine Veräußerungen, Belastungen – nur in der Not, Grundschuld oder Hypothek bis 100.000 € für Unterhalt verwendbar
L darf Villa nicht anderweitig vererben – nach ihrem Tod wieder in Familienbesitz an Kinder des A – Einschränkung: Villa nur an ein Kind – L soll per Testament oder unter Lebenden entscheiden an welches – A will dies selbst nicht mehr entscheiden – Einschränkung gilt nur für Villa – Einrichtung erhält L ohne Beschränkungen
Es soll keine Erbengemeinschaft zwischen L und den Kindern entstehen.

2. Mietshaus soll Sohn C erhalten – zzgl. Startkapital für Renovierung in Höhe von 90.000 €

3. Wertpapiere und Geld sollen alle 3 Söhne gemeinsam nach dem Tod erhalten.

Teil II:
Testament ist errichtet, Mietshaus sowie 50.000 sind darin als Vermächtnis C zugedacht.
C erhält Haus + 60.000 € schon vor dem Tod des A übertragen – Testament in Übertragungsurkunde nicht erwähnt, obwohl allen bekannt. Testament wird nicht geändert. Rechtsgrund für Übertragung nicht genannt – lediglich “Übertragung”, “Überlassung”.

A verstirbt – Sohn C ist der Ansicht, da Haus nicht mehr im Nachlass, müsste er Wertersatz dafür aus der Erbschaft erhalten – auch die im Testament versprochenen 50.000,- will er haben

Gutachten + was hätte Notar tun können um Verhältnisse zu klären?

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2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 3

Sonntag, 27. Juni 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der dritten Klausur im Termin 2004 I

Entscheidung des Gerichts mit Tatbestand / Rubrum und Streitwertbeschluss erlassen

Sachverhalt (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

Klage:
Frau wird verklagt an Vater rückwirkend Unterhalt zu zahlen. Regelunterhalt ohne Anrechnung von Kindergeld nach Düsseldorfer Tabelle.
Parteien sind verheiratet, getrenntlebend. Gemeinsame Tochter lebt beim Vater. Mutter leistet aufgrund einer mit dem Vater geschlossene Freistellungsvereinbarung keinen Unterhalt für die Tochter.
Kläger (Vater) kann Unterhalt wegen Pfändungen nicht mehr zahlen – lebt in neuer Lebensgemeinschaft – neues Kind – muss für beide Kinder Unterhalt leisten.
Problem: Vor Gericht am Wohnort Vater (wo Kind wohnt) Weilheim geklagt – Mutter wohnt in München, rügt örtliche Zuständigkeit.

Mutter nicht leistungsfähig: Monatlich netto 760,- – nach Abzug 5% berufsbedingter Aufwendungen liegt Einkommen unter Selbstbehalt. Mutter arbeitet 21h Woche – 2003 und 2004 um Ganztagsstellung bemüht – 15 Bewerbungen – keine Zusage – auch beim jetztigen Arbeitgeber kann sie nicht mehr arbeiten. Wegen Freistellungsvereinbarung (Vater wird allein für Unterhalt der Tochter aufkommen und von Mutter keinen fordern) nicht zur Zahlung verpflichtet. Kindergeld wäre hälftig anzurechnen (77,-€). Unterhalt könne nicht rückwirkend gefordert werden.
Widerklage: Vater soll verurteilt werden die Mutter von Unterhaltszahlungen freizustellen.

Widerklage sei unzulässig, da Streitgegenstand bereits anderweitig anhängig. Beklagte muss Vollzeit arbeiten – kann 1.300 € monatlich verdienen (fiktives Einkommen) – Bemühungen um Vollzeit ungenügend – Finanzielle Lage Vater seit Vereinbarung gändert: erwerbsunfähig wegen Krankheit, ohne Arbeit, Erwerbsunfähigkeit, jetzt 920,-€ monatlich – vorher 2.550,-€ im Monat. Gingen bei Vereinbarung davon aus, dass Vater erwerbsfähig – Krankheit nicht ansatzweise vorhanden.

Probleme:
örtliche Zuständigkeit
Zulässigkeit Widerklage – Unterhalt und Freistellungsvereinbarung gleicher Streitgegenstand
Unterhaltspflicht Mutter – fiktives Einkommen? – Rangverhältnis – Selbstbehalt – Kindergeld
Freistellungsvereinbarung – Wirksamkeit – Wirkung zwischen Eltern – Wirkung zu Lasten Tochter – Entscheidung Widerklage

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2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 2

Sonntag, 20. Juni 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der zweiten Klausur im Termin 2004 I

Schriftsatz / Schriftsätze eines Rechtsanwalts zu fertigen – Rechtsmittel begründen – Mandantenschreiben

Sachverhalt (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

Mandant ist von AG zu Kaufpreiszahlung verurteilt worden – Raten April, Mai 2004 à 650,- €.
Mandant hat wegen der Werbekampagne eines Automobilherstellers beim Kläger ein Auto bestellt und gekauft. Werbeaussage war für Mandant kaufentscheidend – wurde von Händler bei Vertragsschluss nach Mandantenaussage ausdrücklich bestätigt. PKW benötige durschschnittlich 5 l pro 100km außerdem erfülle der PKW die Euro-3-Abgasnorm.
Alter Golf des Mandanten wurde vom Händler für 12.000,-€ (Wert 10.500,- €) in Zahlung genommen – Ratenzahlung vereinbart mit Schlussrate – bis jetzt 2 Raten à 650,- € gezahlt.

Statt Abgasnorm Euro 3 – nur Euro 2 laut Kfz-Steuer-Bescheid. Statt 5 l pro 100 km verbraucht er 8 l pro 100 km.
Mehrfach wegen zu hohem Verbrauch an Händler gewandt – ohne Erfolg – konnten keinen Defekt feststellen – Käufer hat mehrfach aufgefordert das Kfz gegen sparsames Exemplar auszutauschen – bis spätestens 30. März. Händler hat mit Schreiben vom 25. März die Nachlieferungs- bzw Nachbesserungsforderung endgültig zurückgewiesen – Mehrverbrauch sei nicht behebbar – Konstruktionsmangel – bei der ganzen Serie identisch – daher auch keine Neulieferung. Käufer teilt am 31. März telefonisch dem Händler mit, der Wagen sie nicht mehr von Interesse und könne abgeholt werden – werde keine Zahlungen mehr leisten.
Noch vor der endgültigen Weigerung des Händlers wird der PKW, der ordnungsgemäß geparkt ist, am 16. März von einem bislang Unbekannten angefahren – Schaden 3.000,- €. Der Käufer meldet PKW am 22. März ab. Hatte 5000km mit dem neuen PKW zurückgelegt.

Am Tag nach der Verhandlung vor AG erklärt Käufer nochmal Rücktritt per eingeschriebenen Brief. Gerichtsvollzieher pfändet bei ihm – unter Beachtung von § 751 II ZPO ein Gemälde im Wert von 3.000,-€.

Mandant fürchtet Versteigerung des Gemäldes – Anwalt soll dagegen vorgehen. Soll sich nicht nur gegen Urteil wehren, sondern auch eigenen Ansprüche geltend machen – will möglichst nicht den Golf, der noch beim Händler steht zurück, sondern Ankaufspreis 12.000 oder mindestens Wert von 10.500,-. Will auch die 2 gezahlten Kaufpreisraten zurück. Auf höhere Steuer wegen Abasnorm (15,-€) will er verzichten, wenn Geltendmachung zu hoher Aufwand ist.
Alles möglichst “in einem Aufwasch” vor AG Weiden (sein Wohnort) – Händler hatt ihn vor AG Regensburg verklagt 29 I ZPO. Frage an RA, ob Händler Ansprüche gegen ihn wegen Unfall hat – ob er was für die 5000 gefahrenen km zahlen muss.

Urteil erste Instanz: Verurteilt zur Zahlung der 2 ausstehenden Raten zzgl. Zinsen. Gericht hat durch Zeugen, der bei Kaufgespräch dabei war Beweis erhoben, dass Verbrauch zugesichert – Zeuge kann sich vor Gericht nicht mehr an Gespräch erinnern. Gericht nimmt keinen Sachmangel an, da nicht bewiesen, dass Verbrauch Inhalt des Verkaufsgesprächs. Gericht geht auf Werbeaussage nicht ein. Außerdem liegt tatsächlicher Verbrauchswert unter dem vergleichbarer Fahrzeuge anderer Hersteller.
Käufer habe auch keine Erklärung abgegeben, die Pflicht zur Kaufpreiszahlung entfallen lasse.

Probleme:
örtliche Zuständigkeit Berufungsgericht
Form / Frist Berufungsschrift – Begründung
liegt Sachmangel vor / Einbeziehung in Verkaufsgespräch – Beweislast / Haftung für Herstellerwerbung
Rücktrittserklärung – mit Fristsetzung? – mit endgültiger Weigerung Händler? 31. März telefonisch erklärt mit Aufforderung zur Abholung – eingeschriebene Rücktrittserklärung?
Widerklage in Berufungsinstanz
Rückgabe Golf oder 10.500,- bzw. 12.000
Unfall am PKW mit Schaden 3000,-€ – §§ 346 II, III, 277?
Nutzungsersatz für 5000km
Zwangsvollstreckung: §§ 719 I, 707, 775 I Nr. 1, 776 ZPO?

3. Klausur folgt

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2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 1

Samstag, 19. Juni 2004 | Autor: Michael C. Neubert

Zusammenfassung der ersten Klausur im Termin 2004 I

Es war ein Urteil zu erstellen – Tatbestand erlassen.

Sachverhalt (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):

Ein Elektroeinzelhändler verklagt einen Rechtsanwalt auf Schadensersatz – Anwaltshaftung.
1. Problem: örtliche Zuständigkeit – Anwalt ist seit dem Mandat umgezogen. Wird am alten Wohnsitz verklagt – § 29 ZPO Erfüllungsorg – § 260 I BGB Erfüllungsort ist dort, wo Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte – außerdem § 39 ZPO rügeloses Verhandeln.
2. Problem: Zivilkammer entscheidet und nicht Einzelrichter – § 348 I S. 2 Nr. 2d ZPO – kein Einzelrichter bei Streitigkeiten aus Berufstätigkeit der Rechtsanwälte – nur bei Zweifeln Beschluss – Beklagter RA hat Einzelrichter im Schriftsatz hingenommen – kein Anlass für Beschluss – Kammer nach Geschäftsverteilungsplan o.k.
3. Problem: Frist Klageerwiederung – Verteidigungsanzeige innerhalb von 2 Wochen o.k. – Verlängerungsantrag § 224 II ZPO – Verfahren 225 I, II 1. Verlängerung ohne Anhörung des Gegners – Verlängerung stattgegeben – Eingang per Telefax fristgerecht.
4. Problem: Güteverhandlung hat stattgefunden, § 278 ZPO – war erfolglos – RA hat Vergleich abgelehnt weil seine Haftpflicht Urteil haben will – Kläger rügt, dass Gericht Güteverhandlung verfrüht als gescheitert angesehen wurde – wohl 278 I ZPO Gericht kann auch weiterhin noch auf Vergleich hinarbeiten.

Damaliger Rechtsstreit, bei dem der Anwalt den Kläger beraten hat:
Kläger kauft bei Großhändler 25 Fernseher. 10 Geräte hat er bereits weiterverkauft. Nun stellt sich raus, alle Geräte haben Konstruktionsmängel – Elektrik zerstört – Totalausfall. Die 10 Kunden geben ihre Geräte deswegen zurück. Kläger erklärt Rücktritt bezüglich aller 25 Geräte. Großhändler akzeptiert nur Rücktritt bzgl. 10 Geräte aber nicht für restlichen 15 Geräte. Großhändler hat Gewährleistung nach § 437 BGB ausgeschlossen – außer wenn Käufer bereits an Verbraucher (13 BGB) geliefert hat und wegen Mangel zurücknehmen musste oder Kaufpreis gemindert wurde – und Haftungsbeschränkung bezüglich mangelbedingter Schäden mindestens fahrlässig oder grob fahrlässig. Großhändler klagt Betrag für 15 Fernseher ein.

Rechtsanwalt rät sich nicht gegen Klage zu wehren. Gewährleistungsausschluss zwischen Unternehmern sei wirksam – § 478 BGB greife nicht, wenn die wegen eines bekannt gewordenen Mangels unverkäufliche Ware noch beim Händler ist – dazu gebe es noch keine gesicherte Rechtsprechung – nach seiner Ansicht (sei umstritten) werde sich durchsetzen, dass § 478 BGB nicht greift.

Kläger will von Rechtsanwalt Geld für 15 TV, Zinsen, Kosten für Gegner, Kosten die an RA gezahlt wurden.

Beklagter RA lehnt ab: Habe nicht falsch beraten – erst eingeschaltet worden, als Klage schon da war – konnte nur noch Rechtslage und Prozessrisiko abschätzen und zu günstigem Prozessverhalten raten – Streit wäre vor Gericht verloren gegangen – lässt sich nicht mehr klären, wie Prozess ausgegangen wäre – unklar, wie sich Kläger in Prozess verhalten hätte – RA bestreitet Zahlungen des Klägers – gibt Bestreiten in HV auf – habe sein Honorar bislang nicht erhalten (Kläger kann für Zahlung keinen Beleg vorlegen).

Kläger meint, er hätte sich bei richtiger Beratung gegen Klage vom Großhändler gewehrt und hätte Klage bei sachgerechtem Vortragen des RA gewonnen.

Probleme der Begründetheit:
1. Vertrag mit Anwalt – § 611, § 675 BGB
2. Schadensersatzpflicht RA aus § 280 BGB – umfassende und möglichst erschöpfende Belehrung – Gegenmeinungen – Klärung Sachverhalt – Rechtliche Prüfung, Rechtsirrtümer – Sichersten Weg raten – Prozessführung, Erfolgsaussichten sorgfältig prüfen.
3. § 377 HGB Mangel nicht sichtbar – sofort nach Kenntnis mitgeteilt – rechte durch § 377 HGB nicht verloren, § 478 prüfen – wohl tatsächlich nicht anwendbar – Gewährleistungsausschluss, ohne Ausgleich wohl nicht möglich – kein Ausgleich in AGB’s vorgesehen

Meiner Ansicht nach haftet der Anwalt – Schadensersatzanspruch gegeben – abzüglich sein eigenes Honorar, da noch nicht von Kläger gezahlt.

2. Klausur folgt!

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