2. jur. Staatsexamen Bayern Termin 2004 I / Klausur 7
Samstag, 3. Juli 2004 | Autor: Michael C. Neubert
Zusammenfassung der 7. Klausur im Termin 2004 I
Strafrechtsklausur: Entscheidung (en) des Ermittlungsrichters fertigen
Sachverhalt ganz kurz (aus urheberrechtlichen Gründen zusammengefasst):
M und N kaufen von L babylonische Tonfigur „Hamurabi I“ für 200.000,- € jeweils hälftig bar bezahlt – allen war bewusst, dass Geschäft wegen Verstoß gegen Gesetz zur Beschränkung des Warenverkehrs mit Krisengebieten unwirksam war – stellt sich raus, dass Totalfälschung.
M und N wollen sich zur Wiedererlang des Geldes der Freundin des L bedienen.
Entsprechend dem gemeinsamen Tatplan fahren beide in Richtung Wohnhaus Freundin – mit Auto M – M hat Schreckschusspistole geladen mit Platzpatronen dabei – N hat Machete dabei – Anruf bei Freundin von Handy um zu schauen wer noch da ist – keiner geht ran – wegen Fehlbedienung Handy nicht ausgeschaltet – Aufzeichnung auf Mailbox – Polizei hört mit, wegen rechtmäßiger Telekommunikationsüberwachung in anderer Sache – Gespräch im Wageninneren: wir machen es wie besprochen – mit Pistole und Machete abfangen – in Kofferraum – zur Hütte – L erpressen – Geld oder Freundin in Leichenschauhaus – N passt das alles nicht – er protestiert – kneift – steigt aus Wagen aus.
M führt alles weitere alleine aus – wie abgesprochen – bringt Frau in seine Hütte am See – erpresst seine 100.000,- € zurück – lässt Frau frei.
Hausdurchsuchung bei M: geladene Schreckschusspistole, Tonfigur, Sturmhaube, und Geld vergraben in Blumentopf gefunden – besitzt auch eine Hütte am See.
L bestätigt Geschehen so gut sie kann – ab dem Kofferraum waren ihre Augen verbunden – kann sich an Fahrtzeit und Hütte mit Holzfußboden und Geräusche von See erinnern.
M ist untergetaucht – Reisepapiere, Kreditkarten, Auto weg. N hat in Vernehmung ebenfalls angedeutet, sich ins Ausland abzusetzen.
M hat Brief an seine Mutter geschrieben – Geständnis – Mutter hat Brief der Polizei übergeben, weil sie glaubte dazu verpflichtet zu sein – nach Belehrung will sie ihn zurück haben – M sei unschuldig – keine weiteren Angaben.
Anwalt des M: M bestreite Überfall auf Freundin des L – Telefonüberwachung rechtswidrig, da Abhöranlage – Brief als Beweismittel ungeeignet – Geldwäschevorwurf nicht haltbar, da unklar wer Geld vergraben hat – Rückholung Kaufpreis sowieso nicht strafbar, da Anspruch auf Rückzahlung – wenn nicht, dann SchadEAnspruch – zumindest § 17 StGB – Schreckschusspistole keine Waffe – möchte Verfahrenseinstellung.
Vernehmung N: ist weitestgehend geständig – aber: hat nach Aussteigen aus Auto noch versucht die Freundin per Handy zu warnen – auf AB gesprochen – keine Telefonzelle in Sicht – Polizei zu verständigen kam ihm nicht in Sinn – will zu seinem Vater nach Moskau.
Ermittlungsrichter soll Haftfrage prüfen!
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