BGH zur Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr
Dienstag, 24. April 2007 | Autor: Michael C. Neubert
Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.03.2007 (VIII ZR 86/06) wurde über die Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr entschieden.
Leitsatz:
Ist nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG eine wegen desselben Gegenstandes entstandene Geschäftsgebühr anteilig auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen, so vermindert sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr.
Entgegen unserer bis jetzt üblichen Praxis, müssen wir nun die volle Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden als Nebenforderung einklagen und im KFA nur die halbe Verfahrensgebühr geltend machen.
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