Lag’s an der Referendarin?
Donnerstag, 30. Oktober 2008 | Autor: Michael C. Neubert
In einem Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung war ich mir mit dem Richter und der Referendarin als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft einig, dass die Schuld des Angeklagten sehr gering war – die Mitschuld der Verletzten war überwiegend. Der Richter schweifte sogar kurz aus und erklärte, man könne in so einem Fall schon überlegen, warum fahrlässige Körperverletzung überhaupt strafbar ist und man die Parteien nicht lediglich auf den Zivilrechtsweg verweist.
Eine Einstellung – mit Auflage – schien daher greifbar nahe. Die Referendarin musste nur noch Rücksprache mit dem Ausbildungsstaatsanwalt nehmen, was ja nicht alle Referendare müssen. Leider stimmte der Staatsanwalt nicht zu und ich frage mich nun, ob es vielleicht daran lag, dass die Referendarin dem Staatsanwalt das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht deutlich genug vermittelt hat – bei dem Gespräch ist man ja nicht dabei. Hätte der Staatsanwalt vielleicht der Einstellung zugestimmt, wenn er selbst in der Verhandlung anwesend gewesen wäre?
Nun ist diese Art der Ausbildung der Referendare schon lange üblich und auch meine Sitzungsvertretungen liegen noch nicht lange zurück, aber werden dadurch nicht Verfahrensgrundsätze verletzt – z.B. das Unmittelbarkeitsprinzip?
Letztlich kam der Richter sowohl der Staastsanwaltschaft als auch mir entgegen – ein Urteil mit einer Verwarnung und einer Auflage, die schon bei der Einstellung im Gespräch war. Trotzdem ist die Verurteilung ärgerlich.
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