Flirt-Test auf flirten-lernen.com und wie-flirtest-du.de

Montag, 18. September 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Wie auch immer ich in den E-Mail-Verteiler von flirten-lernen .com geraten bin (sollte mir das zu denken geben?), zumindest habe ich heute per E-Mail eine Aufforderung zur Überprüfung meines Flirt-Verhaltens bekommen.

Schaut man genauer hin, so erkennt man die gleiche Masche wie bei simsen oder probenzauber – man nimmt an einem Gewinnspiel teil und stimmt irgendwelchen AGB’s zu, oder auch nicht, nach denen nach einer 14-tägigen Testphase bei fehlender Kündigung 4,00 EUR pro Monat im Voraus für 24 Monate (96,00 EUR) fällig werden sollen.

Wie schon mehrfach zu simsen geschrieben, gilt auch hier – selbst bei Teilnahme und fehlendem Widerruf innerhalb von 14 Tagen – nicht zahlen – die Post abheften und ignorieren – erst wenn tatsächlich ein Mahnbescheid oder eine Klage kommen sollten, muss reagiert weden. Aber davon ist erfahrungsgemäß nicht auszugehen.

Diesmal ist DomainInhaber übrigens ein Jean-Paul Bath aus Paris, Betreiber der Homepage ist die Alblanca Gmbh aus Basel, Geschäftsführer Beat Alder (na wenn das mal kein Fake ist), info@ wie-flirtest-du. de

Bitte diese Mail-Adresse nicht zuspammen – der Betreiber hält sich schließlich auch an die Regeln und ist sehr seriös ;-)

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Garmin: Ausschluss bei Online Auktionen

Donnerstag, 17. August 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Im Benutzerhandbuch des Garmin eTrax Vista Cx befindet sich folgender Passus:

Online-Auktionen: In Online-Auktionen erworbene Produkte berechtigen nicht zu Nachlässen oder zur Nutzung von Sonderangeboten Garmins. Auch werden Kaufbestätigungen aus Online-Auktionen nicht als Nachweis für Garantieansprüche anerkannt. Zur Befriedigung von Garantieansprüchen ist stets ein Originalkaufbeleg des Händlers erforderlich. Garmin ersetzt keine fehlenden Geräte- oder Zubehörteile in Produkten, die in Online-Auktionen erworben wurden.

In meiner US-Version des Handbuchs steht der gleiche Text in Englisch.

Scheinbar versucht der Hersteller durch die Behinderung von Online-Auktionen oder Online-Verkäufen seine etablierten Händler zu schützen. Insbesondere die europäischen Händler haben den Schutz vielleicht nötig, weil die Geräte hier weitaus teurer sind, als in den USA. Ähnlich “bockig” stellt sich Garmin bei Kartenmaterial und den Bedienungsanleitungen an. Auf der Internetseite gibt es nur die offizielle Englische Anleitung – Anleitungen in anderen Sprachen sind nicht zu haben, außer mit dem Originalgerät zusammen.

Vielleicht sollte Garmin nicht so sehr an seine Händler sondern mehr an die Kunden denken. Die finden trotztdem Wege, sich die Geräte in den USA zu besorgen und ärgern sich dann über das kundenunfreundliche Verhalten von Garmin und die damit verbunden Umstände. In diversen Foren wird diese Kritik auch bereits deutlich angesprochen.

Wenn die Garmin-Geräte nicht so gut wären, hätte ich bei der Konkurrenz gekauft.

Eine deutsche Bedienungsanleitung  gibt es gerade hier: http://www.futurumshop.de/handbuch/handbuch_garmin_vistacx_deutsch.pdf
Mal sehen, wie lange noch – Garmin wird den Anbieter sicher bald abmahnen – wohl auch zu Recht! Aber Garmin provoziert solche Urheberrechtsverletzungen, indem es die Anleitung nicht selbst veröffentlicht.

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Quelle spammt

Montag, 24. Juli 2006 | Autor: Michael C. Neubert

In den letzten Tagen hatte ich 11 Anrufe in Abwesenheit von der Nr. 091162370. Ein Rückruf war nicht möglich. Heute war ich zufällig zu hause und hebe ab – am anderen Ende ein Anruf-Computer, der mir die nächste Quelle-Filiale in meiner Nähe nennen möchte – zum Glück versteht er auch “Nein” und verabschiedet sich freundlich. Ich hoffe, es wird wenigstens registriert, dass ich kein Interesse habe und die Anrufe hören auf.

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simsen.de gibt langsam nach und entschuldigt sich

Donnerstag, 23. Februar 2006 | Autor: Michael C. Neubert

Nachdem netzwelt und verbraucherrechtliches.de bereits über simsen.de berichtet hatten, gingen auch bei mir Anfragen wegen weiteren Forderungen und Mahnungen von simsen.de bzw. Verimount ein. Erst mehrfache emails mit Nachdruck haben zum Erfolg geführt.

Auf folgende mehrmals gesende Email:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerrufe ich den am xx.xx.2006 über www.simsen.de geschlossenen Vertrag über das Versenden von SMS fristgemäß. Da die Widerrufsbelehrung Ihrerseits nicht ordnungsgemäß erfolgte, kann der Vertrag jederzeit Widerrufen werden. Eine Widerrufsbelehrung muss aktiv gestaltet sein, um wirksam zu sein. Die Widerrufsbelehrung auf www.simsen.de ist in den AGB/Teilnahmebedingungen enthalten, gilt somit als “versteckt” und ist demnach nicht ordnungsgemäß erfolgt.

Der Vertrag ist hiermit widerrufen, sämtliche Zahlungsansprüche gegen mich entbehren somit jeglicher Grundlage!

Ich gehe nunmehr davon aus, dass die Angelegenheit erledigt ist und Sie von der Geltendmachung Ihrer unberechtigten Forderung absehen. Sollte dies nicht der Fall sein, werde ich die Angelegenheit an meinen Rechtsanwalt übergeben.

Mit freundlichen Grüßen

erhielt ein Betroffener letztlich diese Email von simsen.de:

Sehr geehrter Kunde,

aus Kulanzgründen wurde Ihr Vertrag gekündigt, betrachten Sie die Sache als erledigt.
Es bestehen keine weiteren Forderungen von unserer Seite.
Alle etwaigen E-Mails und Rechnungen sind ab sofort als gegenstandslos zu betrachten.
Verimount entschuldigt sich für alle Unannehmlichkeiten und würde sich freuen, Sie demnächst als zufriedenen Kunden begrüßen zu dürfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Simsen.de Team

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Kunden-Scoring

Donnerstag, 8. Dezember 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Panorama berichtet gerade über Kunden-Scoring. Beim Anruf in großen Unternehmen erkennen deren Callcenter anhand der übertragenen Nummer den Kunden – seine verfügbaren Daten werden angzeigt – wo wohnt er, welchen Beruf er hat, sein Einkommen etc. – danach entscheidet sich, wie lange man in der Warteschleife hängt, wie viel Zinsen man zahlt, ob man per Rechnung einkaufen kann usw.

Mir kommt das bekannt vor – mein Studium habe ich mir teilweise als Promotor/Verkäufer im Media Markt mitfinanziert – da macht man das als Verkäufer doch genauso – man checkt den Kunden und entscheidet dann, ob man ihm Ladenhüter andreht, Waren die hohe Spannen bringen, wirklich gute Qualität oder Ware, bei denen ich Provision verdient habe.

O.k. – das ist nicht wirklich vergleichbar – der Datenschutz muss natürlich gewahrt werden – aber die Online-Händler etc. müssen sich doch auch ihre Kunden raussuchen dürfen und gute Kunden besser behandlen dürfen als weniger gute Kunden.

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Weiter Stress mit der Telekom

Mittwoch, 7. Dezember 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Auf mein Protestschreiben gegen die unverschämte Anschlussgebühr der Telekom vom 19.09.2005 habe ich erst heute Antwort bekommen. Nach Ansicht der T-Com entsprechen die Kosten den gültigen AGB’s der T-Com. Ich muss wohl doch zahlen.

Dass die Telekom hier anderer Ansicht ist, kann ich nachvollziehen, auch wenn es mir ärgert.

Aber das weitere Vorgehen der T-Com ist nicht nachvollziehar. Auf mein Schreiben erhielt ich wie schon gesagt über 2 1/2 Monate keine Antwort. Der Betrag um den ich die erste Rechnung gekürzt hatte, wurde niemals angemahnt und erschien auch auf keiner Rechnung mehr. Trotzdem wurde mir ohne Vorwarnung letzte Woche der Anschluss gesperrt. Erst wusste bei der Hotline keiner warum – dann hieß es, die Sperre sei wegen eines Zahlungsrückstandes erfolgt – aber am Wochende konnte da natürlich keiner weiter helfen. Gestern hieß es dann, die Sperre würde aufgehoben – und ein Brief sie schon unterwegs. Der Brief kam heute – mit der besagten Ablehnung – der Anschluss ist weiterhin gesperrt.

Ganz schöner Chaos Verein die T-Com!

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Prospekthaftung auch beim Blumenversender?

Dienstag, 30. August 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Beim Pflanzenhändler Ahrens-Sieberz hatte ich mir vor ein paar Tagen eine Eucalypthus Pflanze bestellt. So sieht das Bild im Katalog aus:
Ahrens-Sieberz Eucalypthus

und so sah die Pflanze aus, die tatsächlich angekommen ist:
Gelieferter Eucalypthus von Ahrens-Sieberz

Für 13 Euro war mir der Aufwand zu groß, die Pflanze zurück zu schicken, aber das Foto habe ich wenigstens mal an den Support geschickt – über Nacht hatte ich eine Antwort und eine Gutschrift von immerhin :-) 4,95 EUR.
Aber man sollte sich den Katalog aus Spaß wirklich mal anschauen – man könnte meinen die handeln nur mit genmanipulierten Pflanzen – da entspricht sicher fast nichts der Wirklichkeit – doch eigentlich ein klassischer Fall der Prospekthaftung :-)

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SMS-Preise bei Talkline II

Montag, 8. August 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Fortsetzung zu diesem Beitrag: Widerspruch lohnt sich, auch wenn er offensichtlich verspätet war. Nach mehreren Anwaltsschreiben war Talkline bereit, wieder die alten günstigen sms-Preise abzurechenen und wird nun auch die zu hohen sms-Preise in Form einer Gutschrift erstatten – GEHT DOCH! :-)

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SMS-Preise bei Talkline

Dienstag, 19. Juli 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Bei Talkline konnte man mit älteren Verträgen bis Mai 2005 sehr günstig SMS verschicken. Die ersten 100 sms im Monat haben 12 cent brutto gekostet – jede weiter nur 1,5 cent brutto. So billig gibts sms nicht mal im Internet!
Allerdings hat Talkline mit der Dezember Abrechnung 2004 Preisänderungsmitteilungen verschickt – danach sollte die SMS ab der nächsten Rechnung die üblichen 19 cent kosten. Die Preise wurden aber tatsächlich erst ab Juni 2005 angehoben. Wahrscheinlich geplant hat man hier 6 Monate zwischen Ankündigung und Durchführung der drastischen Preiserhöhung verstreichen lassen – wohl in der Hoffnung, dass die Ankündigung sowieso fast jeder überliest und die Widerspruchsfrist von einem Monat verpasst – und nach 6 Monaten wird sich kaum noch einer trauen zu widersprechen.
Widerspricht der Kunde aber jetzt noch – durch einen Anwalt – zeigt sich Talkline durchaus kompromissbereit – zumindest die alten SMS Preise will man bei Vertragsfortführung wieder abrechnen. Jetzt streiten wir noch um eine Gutschrift über die zu hohen SMS Preise in der Juni-Abrechnung.

Ich werde über den Ausgang berichten. Widerspruch – wenn auch verspätet – lohnt sich also allemal!

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Cold Calls – Zeitschriftenabo per Telefon

Mittwoch, 11. Mai 2005 | Autor: Michael C. Neubert

Nachdem ich mir letztens via „Cold Call“ ein Focus-Money Abo aufschwatzen lies, hatte ich heute schon wieder einen solchen ungebetenen Anruf.

Das Focus-Money Abo habe ich erfolgreich mit der Begründung storniert, dass mir die nette Dame vom Call-Center andere Konditionen genannte hatte, als dann tatsächlich für das Jahresabo gelten sollten. Funktioniert hat diese Stornierung, aber nach dem erneuten Anruf stellte sich mir die Frage, welche Rechte dem Verbraucher im Fall des Abschlusses eines Abonnementvertrages per Telefon tatsächlich zustehen.

Hat man einmal einen Abonnementvertrag per Telefon geschlossen, so handelt es sich dabei zwar um ein Fernabsatzgeschäft nach § 312 b BGB für das jedoch ein Widerrufsrecht entsprechend § 312 d Abs. 4 Nr. 3 gerade ausgeschlossen ist. Diese Regelung schafft eine Lücke im Verbraucherschutz, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Es muss jedoch akzeptiert werden, dass bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gerade kein Widerrufsrecht besteht.

Ein Abo ist grundsätzlich auch ein Ratenlieferungsvertrag nach § 501 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, da es die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat. Dies wird dadurch versucht zu umgehen, indem das Abo im Voraus vollständig zu bezahlen ist. Aber selbst dann liegt wiederum ein Ratenlieferungsvertrag vor, wenn sich das Abo stillschweigend verlängern kann.
Jedoch werden Verträge of so gestaltet (1/2 Jahr oder 1 Jahr), dass der gesamte Abopreis bis zum frühesten Kündigungszeitpunkt 200,00 EUR nicht übersteigt. Dann nämlich entfällt das Widerrufsrecht nach den §§ 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 355 BGB gem. § 505 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Ein solcher Vertrag unterhalb der Bagatellgrenze von 200,00 € bedarf auch nicht der Schriftform, ist also ideal für „Cold Calls“.

Für „Cold Calls“ besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und der überwiegenden Meinung auch kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da es sich nicht um eine mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung (Haustürgeschäft) handelt.
Ob dies interessensgerecht ist, darf bezweifelt werden, denn regelmäßig ist der Grad der Überrumpelung und Belästigung durch einen „Cold Call“ stärker als bei den üblichen Haustürgeschäften. Noch dazu, wo Anrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich sind, und Call-Center-Mitarbeiter hervorragend psychologisch geschult sind.
Mit diesem und noch weiteren guten Argumenten vertritt z.B. Herr RA Dr. Woitkewitsch (MDR 2005, 371ff) die Ansicht, dass es bei „Cold Calls“ ein Widerrufsrecht geben muss.

Fazit

Obwohl „Cold Calls“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig sind, so führt dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des telefonischen Vertrages nach §§ 134, 138 BGB.
Ein Widerrufsrecht besteht bei Bagatellverträgen unter 200,00 € derzeit grundsätzlich nicht.
Es ist also weiterhin Vorsicht angebracht – am besten gleich wieder Auflegen. Zumindest sollte man niemals seine Kontodaten zur Abbuchung des Abobetrages angeben, da dies als Beweis des ersten Anscheins für den Abschluss eines Vertrages dienen kann.
Dem Anbieter wird es aber zumindest immer schwer fallen, den konkreten Inhalt eines telefonisch geschlossenen Vertrages zu beweisen (Laufzeit, stillschweigende Verlängerungen, Kündigungsmöglichkeiten). Es ist also eine legitime Möglichkeit mit guten Erfolgsaussichten, den Vertragsschluss zu den dann vorliegenden Konditionen einfach zu leugnen.
Gegen allzu aggressive Zahlungsaufforderungen hilft dann vielleicht noch die Androhung eines Vorgehens nach dem UWG und die Veröffentlichung der Vertriebsmodalitäten in einem Blog.

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